Wohnungseigentümerversammlung & Corona

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Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt Main) hat in zwei Urteilen Stellung bezogen zum Abhalten von Wohnungseigentümerversammlungen in Zeiten der Covid-19 Pandemie.

Einerseits hat das LG Frankfurt Main entschieden, dass ein Anspruch auf Absage der Versammlung bestehen kann, wenn objektiv Unsicherheiten bestehen, ob die Durchführung gemäß geltender Corona-Schutzverordnungen zulässig ist oder die Teilnehmer sich ordnungsgemäß verhalten (Beschluss vom 29.03.2021 Az. 2-13 T 7/21). Das LG Frankfurt führte in diesem Punkt vor allem aus, dass für die Wohnungseigentümer nicht mit abschließender Sicherheit feststand, ob sie mit der Teilnahme an der Versammlung gegen die aktuell für sie geltenden Corona-Schutzvorschriften verstoßen würden.

Andererseits hat das LG Frankfurt Main entschieden, dass der Verwalter sich nicht unter Hinweis auf die Pandemie weigern darf, eine Versammlung durchzuführen, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, öffentlich-rechtliche Schutzvorschriften nicht entgegenstehen und die Versammlung zu einem Zeitpunkt begehrt wird, in dem Schulen und Geschäfte vollständig geöffnet waren (Beschluss vom 16.02.2021 Az. 2-13 T 97/20). Die Pandemie entbindet nach Ansicht des LG Frankfurt Main den Verwalter nicht generell von der Pflicht, Versammlungen durchzuführen. Die Eigentümerversammlung sei der zentrale Ort der Willensbildung in der Wohnungseigentümer und daher auch – wenn auch unter Beachtung der Anforderungen in einer pandemischen Lage – durchzuführen.

Die Ausführungen in beiden Urteilen zeigen, dass es auf den Einzelfall ankommt, ob und wie derzeit Wohnungseigentümerversammlungen durchgeführt werden können. Es bedarf einer Prüfung im Einzelfall und einer Abwägung der Belange des Gesundheitsschutzes, der Beachtung der Schutzvorschriften und der Interessen der Wohnungseigentümer an der Durchführung der Versammlung. Auch die jeweilige Gemeinschaftsordnung,  die Möglichkeiten nach der Neufassung des § 23 WEG sowie § 6 des „Covid-19-Gesetzes“ müssen dabei Berücksichtigung finden.


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