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Wohnungseigentumsrecht: Errichtung einer Mobilfunksendeanlage nur mit Zustimmung

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Hier hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Streitfall innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden.

Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hatten im Jahr 2010 einen Mehrheitsbeschluss dahingehend gefasst, dass einem Mobilfunkunternehmen die Aufstellung und der Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage gestattet werden. Hiergegen hatte eine Miteigentümerin geklagt mit der Begründung, dieser Beschluss hätte Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft, da es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG handele.

Beide Vorinstanzen haben der Klage der Wohnungseigentümerin insoweit stattgegeben.

Der BGH hat die hiergegen gerichtete Revision zurückgewiesen und bestätigte, dass es sich bei einer derartigen Maßnahme um eine bauliche Veränderung im Sinne der genannten Vorschriften handelt und im Übrigen auch Beeinträchtigungen und Gefahren für die anderen Wohnungseigentümer von dieser Anlage ausgehen können, so dass diese nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer hätte errichtet werden dürfen.

Quelle: BGH Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen V ZR 48/13


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