Worauf sollten Geschäftsführer im neuen Dienstvertrag achten?

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Bevor Sie Ihr neues Amt als Geschäftsführer oder Vorstand einer GmbH oder Aktiengesellschaft antreten, ist die Prüfung des angebotenen Dienstvertrags ein absolutes MUSS. In diesem Beitrag geben wir Ihnen Tipps, auf welche Vertragsklauseln Sie im Hinblick auf Ihre zukünftige Haftung als Geschäftsführer achten sollten.

Zunächst vereinfacht vorab: Als Geschäftsführer haften Sie der Gesellschaft gegenüber für Schäden, die der Gesellschaft durch Ihr pflichtwidriges Verhalten entstanden sind (§ 42 Abs. 2 GmbHG). Diese Haftung trifft Sie persönlich mit Ihrem Privatvermögen.

Diese Haftungsrisiken können Sie im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten Sie bei der Verhandlung Ihres Dienstvertrags folgende Klauseln in den Blick nehmen:

  • Reduzierung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
  • Zusicherung einer D&O Versicherung,
  • Begrenzung der Haftungshöchstsumme,
  • Verkürzung der Verjährungsfrist.

Dabei muss man zunächst wissen, dass sich die Haftung des Geschäftsführers - auch mit Zustimmung der Gesellschafter - im Dienstvertrag nicht vollständig auf Null verringern lässt. Sie haften als Geschäftsführer stets, sofern man Ihnen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachweisen kann. 

Allerdings ist in der Praxis der Übergang zwischen einfacher, mittlerer und grober Fahrlässigkeit oft fließend und nicht immer klar von einander abzugrenzen. Im Einzelfall kann der Geschäftsführer in einem Haftungsprozess also davon profitieren, wenn das Gericht eine Pflichtverletzung als mittlere Fahrlässigkeit wertet und dann die im Dienstvertrag vereinbarte Haftungsreduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit greift.

Unverzichtbar ist aus Sicht des Geschäftsführers auch der Abschluss einer sog. D&O-Versicherung (Manager Haftpflichtversicherung), die Sie als Geschäftsführer gegen Schadensersatzforderungen der Gesellschaft absichert. Sie sollten darauf bestehen, dass die Gesellschaft Ihnen die konkreten Versicherungsbedingungen mitteilt. Im Dienstvertrag muss Ihnen vertraglich zusagt werden, dass die Gesellschaft eine D&O-Versicherung für Sie abschließt und sicherstellt, dass diese - auch nach dem Ende Ihres Mandats - noch fortbesteht.

Praktisch wirkungsvoll ist es auch, Ihre Haftung als Geschäftsführer der Höhe nach beschränken. Ein guter Richtwert dafür ist die Höchstsumme Ihrer D&O-Versicherung. So haben Sie sichergestellt, dass potentielle Schäden aus Ihrem Handeln als Geschäftsführer vollständig von der Versicherungssumme abgedeckt sind. Eine darüberhinausgehende Haftung mit Ihrem Privatvermögen können Sie auf diese Weise vermeiden.

Zudem ist es Ihr legitimes Interesse, so bald wie möglich nach Beendigung Ihrer Geschäftsführer-Tätigkeit sicher sein zu können, dass die Gesellschaft Sie nicht mehr in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Verjährung sieht nämlich eine Frist von 5 Jahren vor (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Und diese Frist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Gesellschafter das pflichtwidrige Verhalten, das zu einem Schaden geführt hat, entdeckt haben. Mitunter droht Ihnen dadurch eine lange Periode der Ungewissheit. Dies können Sie vermeiden, wenn Sie in den Dienstvertrag eine verkürzte Verjährungsfrist der Haftungsansprüche hineinverhandeln. 

Wichtig ist allerdings: Diese Möglichkeiten zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten nur für Geschäftsführer einer GmbH. Für die Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) oder Mitgliedern eines Verwaltungsrates einer Societas Europaea (SE) gilt ein anderer Maßstab. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine dezidierte Regelung zur Organhaftung (§ 93 AktG – mit konkreten Sorgfaltsanforderungen, Festlegung eines verpflichtenden Selbstbehalts in der D&O-Versicherung) vorgenommen hat und es ausschließlich in der Hand der Hauptversammlung liegt, im Einzelfall auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu verzichten. 

Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten für Vorstandsmitglieder sind daher nicht mit den Möglichkeiten bei Geschäftsführerdienstverträgen vergleichbar. Dennoch kann im Einzelfall - etwa bei exorbitanten Risiken in der aktuellen Vertragsperiode des Vorstandsmitglieds - aus der Fürsorgepflicht der Aktiengesellschaft folgen, dass eine vertragliche Haftungsbegrenzung gerechtfertigt ist.

Daher kommt es besonders darauf an, wie die für den Einzelfall passende Haftungsreduzierung im Dienstvertrag eines Geschäftsführers oder des Vorstandsmitglieds formuliert und in den Vertrag eingefügt wird. Ich verfüge über eine langjährige Praxiserfahrung in der Gestaltung und Verhandlung von Geschäftsführer- und Vorstandsverträgen. 


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