Worüber muss der Makler aufklären?
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Der Immobilienmakler – die Person, der die Kunden vertrauen.
Zumindest in den überwiegenden Fällen. Die meisten Verkäufer bedienen sich – auch aus Unerfahrenheit – zum Verkauf ihrer Immobilie eines Immobilienmaklers. Dieser erstellt ein Exposé, präsentiert das Haus und führt Besichtigungen durch. Am Ende gibt es dann hoffentlich einen Käufer und der Makler verdient seine Provision.
Dabei ist der Makler auf Informationen angewiesen, die er von den Verkäufern erhält: wie viel Fläche hat die Immobilie, wie alt sind die Fenster oder die Heizung, wie hoch ist der Wert der Immobilie.
Doch was passiert, wenn diese Angaben gar nicht stimmen?
Der BGH hat in der Vergangenheit entschieden, dass der Makler dem Verkäufer bei den erhaltenen Angaben zu dem Objekt grundsätzlich vertrauen darf. Er muss keine separaten Untersuchungen anstellen, um zu überprüfen, ob die Informationen richtig sind. Für die Richtigkeit der Angaben muss ein Makler grundsätzlich nicht einstehen. Unter Anwendung dieser Grundsätze verneinte das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom 29.01.2019, Az.: 6 U 65/17 einen Anspruch des Käufers gegenüber dem Makler, der ihn angeblich unzutreffende Angaben über den Schallschutz im Rahmen eines Schutzprogramms des Flughafens erteilt hatte. Solche Informationen muss der Makler nicht erforschen, wenn der Verkäufer selbst die Informationen nicht hatte.
Eine solche Pflicht über eine Aufklärung besteht nach Aussagen des BGH nur dann, wenn die Angabe offensichtlich unrichtig, unplausibel oder bedenklich einzustufen sind. Eine sehr offene Aussage des BGH – denn offen blieb, welche Kenntnisse bei einem Makler zu Bauvorgaben, Grundbucheinträgen oder Vorbelastungen verlangt werden können. Dies ist daher vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Ansprüche weiter.
Ninja Lorenz
Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen
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