Yachtrecht - Kein Vorsteuerabzug bei dauerhaft gewinnloser Vercharterung

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Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat zu folgendem Fall entschieden: Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft i. L., war im Jahr 1997 gegründet worden. Sie erwarb insgesamt 6 eigene Segelyachten, die sie ab 2003 bis 2013 wieder veräußerte und in der Zwischenzeit verchartert hatte. Die angemeldete Umsatzsteuer überstieg regelmäßig (deutlich) die Vorsteuerbeträge. Für die Jahre ab 2005 wurde das Vercharterungsunternehmen ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft, was auch später finanzgerichtlich bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug und berief sich dabei auf das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Die Umsatzsteuer wurde allerdings erhoben. Gewinnerzielungsabsicht und Vorsteuerabzug Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es auch für die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung darauf an, ob die Klägerin in den Streitjahren in der Absicht gehandelt hat, Gewinn zu erzielen. Da dies nicht der Fall war, komme das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG zur Anwendung. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Gewinnerzielungsabsicht dann nicht zu prüfen sei, wenn ein geschäftsmäßig eingerichteter Gewerbebetrieb unterhalten werde, sei dem nicht zu folgen. Die Umsatzsteuerpflicht setze zwar grundsätzlich – ebenso wie der Vorsteuerabzug – die Existenz eines Unternehmens voraus, also einer selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, die auch dann vorliegen kann, wenn es an der Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Aus der Regelung des § 15 Abs. 1a UStG folge aber gerade, dass das Vorsteuerabzugsverbot auch zu berücksichtigen sei, wenn ein Unternehmen zwar nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es dem Kommanditisten offenbar ertragsteuerlich darum gegangen sei, die erheblichen Einkünfte aus einer Arztpraxis mit den Verlusten aus dem Betrieb der Yachtvercharterung verrechnen zu können. Auch sei insoweit eine persönliche Beziehung zum Segeln vorhanden gewesen, da er seit dem Jahr 1978 im Besitz eines "Sportbootführerscheins Küste" und seit dem Jahr 1996 im Besitz des „Sporthochseeschifferscheins“ gewesen sei. Die hohen Verluste (aus ertragsteuerlicher Sicht) seien offenbar über die Jahre hinweg aus Privatmotiven in Kauf genommen worden. Verlust des Vorsteuerabzugs Es ist (nicht nur auf den ersten Blick) schwer einsehbar, dass ein unstrittig nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht betriebenes Unternehmen seinen Vorsteuerabzug verliert, weil es ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestuft wurde. Unterm Strich verlangt der Fiskus vorliegend zwar die Umsatzsteuer, verwehrt aber eine entsprechende Entlastung auf der (Leistungs-) Eingangsseite, was durchaus eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes darstellen könnte. Das Gericht begründet den Vorsteuerausschluss unter anderem mit privaten Motiven der Klägerin bzw. ihres Gesellschafters, obwohl dieser selbst über 500 km entfernt vom Hafen wohnte, selbst nur zweimal im Jahr segelte und hierzu über eine eigene private Yacht verfügte. Es dürfte also faktisch ausgeschlossen gewesen sein, dass die vercharterten Segelyachten privat verwendet wurden und Repräsentationszwecken dienten sie ganz offenbar ebenfalls nicht. Es bleibt daher zu hoffen, dass der BFH die bislang restriktive Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1a UStG alsbald lockert – zumindest für solche Fälle, in denen sich eine Verletzung des Neutralitätsgedankens förmlich aufdrängt. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.9.2021, 3 K 227/19

Selbstverständlich werde ich den Text so umformulieren, dass er suchmaschinenoptimiert und "penguinfreundlich" ist, während er seine ursprüngliche Bedeutung behält.

Segelyacht-Vermietung: Ein Fallbeispiel des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern

Einleitung

Die betrachtete Fallstudie befasst sich mit einer besonderen Kommanditgesellschaft (KG), die im Jahr 1997 gegründet wurde. Diese Gesellschaft erwarb eine Flotte von sechs Segelyachten, die zwischen den Jahren 2003 und 2013 weiterverkauft wurden. Während dieser Zeitperiode erfolgte auch die Vermietung der Yachten. Besonders interessant ist die Tatsache, dass die angemeldete Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge deutlich überstieg.

Hauptaspekte

  • Ertragsteuerliche Klassifizierung: Das Unternehmen wurde für die Jahre ab 2005 ertragsteuerlich als ein Hobbybetrieb eingeordnet. Diese Einstufung wurde später durch das Finanzgericht bestätigt.
  • Vorsteuerabzug: Vor dem Hintergrund der ertragsteuerlichen Klassifizierung wurde dem Unternehmen der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1a UStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG verweigert.
  • Umsatzsteuer: Trotz der Verweigerung des Vorsteuerabzugs wurde die Umsatzsteuer berechnet und eingefordert.

Gerichtliche Überlegungen

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte, dass die steuerrechtliche Einstufung für Umsatzsteuerzwecke gleichfalls von der Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmens abhängig ist. Da kein Gewinn angestrebt wurde, war der Vorsteuerabzug nicht zulässig.

Weiterführende Überlegungen

Es bleibt zu hoffen, dass zukünftige Rechtsprechung, insbesondere vom Bundesfinanzhof, in Bezug auf § 15 Abs. 1a UStG weniger restriktiv sein wird. Insbesondere bei Fällen, in denen das Prinzip der steuerlichen Neutralität offensichtlich verletzt wird.

Abschluss

Der Fall hebt die wichtige Frage hervor, wie das Finanzamt und die Gerichte den Vorsteuerabzug in solchen komplexen Konstellationen beurteilen. Er betont die Bedeutung der genauen Prüfung der eigenen steuerlichen Positionierung, insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug geht.

Haben Sie Fragen rund um das Thema Yachtrecht? rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an. Der zuständige Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere allgemeine Informationen zum Yachtrecht finden Sie auf unserem Blog zum Thema und auf unserem Projekt www.recht-und-rat.info.

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Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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