Yachtrecht: Wenn der Versicherer nicht zahlen will, muss man ihn eben zwingen.

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Jedenfalls nach unserer Erfahrung leisten Versicherer insbesondere ab fünfstelligen Beträgen nur selten freiwillig. So auch in diesem Rechtsstreit...

Eine Yacht stieß mit einem Felsvorsprung zusammen, was zu ihrem Untergang führte. Das Boot wurde von Z gesteuert, und die Schadenssumme belief sich auf € 584.100,00.

Dieses spezielle Wasserfahrzeug hatte in der Vergangenheit eine Reihe von technischen Schwierigkeiten erlebt. Einmal war während des Hafeneinlaufs das Ruder ausgefallen, was zu einem Zusammenstoß mit der Hafenanlage führte. Später kam es aufgrund eines Lenkfehlers zu einem weiteren Unfall. Auch damals war Z der Kapitän des Bootes, der im Besitz einer gültigen Sportbootführerscheinlizenz ist und über zwei Jahrzehnte Erfahrung im Führen von Motorbooten verfügt.

Wegen wiederholter Probleme mit dem elektrischen Lenksystem wurde kurz vor dem besagten Vorfall eine umfassende Instandsetzung der Yacht vorgenommen. Bei einer anschließenden Probefahrt funktionierte das Lenksystem ohne Beanstandungen.

Dennoch ereignete sich ein weiterer Unfall, woraufhin die Versicherung die Schadensdeckung verweigerte, da sie grobe Fahrlässigkeit geltend machte.

Das Landgericht Bielefeld vertrat in erster Instanz die Auffassung, dass dem klagenden Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft kein Anspruch zustehe. Nach Ansicht des Gerichts habe Z grob fahrlässig gehandelt, sodass die Versicherung nicht leistungspflichtig sei. Gemäß § 81 Absatz 2 VVG sei der Versicherer berechtigt, im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens seine Leistung anteilig zu kürzen. Die grobe Fahrlässigkeit sei in diesem Fall so schwerwiegend, dass der Versicherer vollständig von seiner Leistungspflicht befreit sei. Diverse Faktoren deuteten auf die grobe Fahrlässigkeit von Z hin:

Trotz der ihm bekannten früheren technischen Defizite der Yacht sei Z mit voller Geschwindigkeit auf den Felsvorsprung zugefahren. Obwohl Reparaturen durchgeführt worden waren, sei es noch zu früh gewesen, die Funktionsfähigkeit der Yacht als gesichert anzusehen. Daher hätte Z mit einem erneuten Ausfall der Lenkung rechnen müssen. Seine Aussage, die Höchstgeschwindigkeit des Bootes testen zu wollen, sei unverständlich, insbesondere weil er dies in einer engen Bucht und auf Kollisionskurs mit einem Felsvorsprung getan habe.

Zudem sei Zs Verhalten unmittelbar vor dem Unfall nicht nachvollziehbar. Es sei unerklärlich, warum er nicht die Bootsgeschwindigkeit reduziert oder den Motor komplett abgeschaltet habe.

Das Oberlandesgericht Hamm war jedoch anderer Meinung als das LG Bielefeld und sprach dem Bootseigner einen versicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe von € 584.100,00 zu.

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