Zum Umfang der Schadensersatzpflicht des Zweitschädigers im Yachtrecht.

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Kontext der geltenden Rechtsnormen bezüglich Schadensersatzforderungen aus Kollisionen im Straßenbereich wird allgemein akzeptiert, dass Schadensersatzansprüche verneint werden können, falls die bei dem Vorfall verursachten Schäden bereits bestehende Vorschäden nicht übersteigen oder die Auswirkungen einer nachfolgenden Beschädigung nicht mehr isoliert quantifiziert werden können. Diese Regelung bleibt auch dann in Kraft, wenn der Geschädigte nachweist, dass der Unfallverursacher für die Schäden verantwortlich ist. In Fällen, in denen der Vorfall keine zusätzliche Verschlechterung an Teilen bewirkt hat, die ohnehin hätten ausgewechselt werden müssen, entfällt die Haftung für den Verursacher des zweiten Schadens.

Ein vergleichbares Urteil wurde vom 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts im November 2006 in Bezug auf eine klassische Segelyacht getroffen. Im konkreten Fall hatte der Kläger im Mai 2002 selbst einen Schaden an der Mahagoni-Außenseite seiner Yacht verursacht. Vor der Reparatur dieses Schadens kollidierte die Yacht im Juli 2002 mit einem Boot, das vom Beklagten gesteuert wurde, was weitere Schäden verursachte.

Der Kläger argumentierte, der Beklagte müsse den vollen Schadensersatz für die im zweiten Vorfall betroffenen Holzarbeiten tragen. Zudem solle er 50% der Lackierungskosten für das gesamte Boot sowie zugehörige Nebenkosten übernehmen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung nicht an und erklärte, dass der durch den Beklagten entstandene finanzielle Schaden lediglich in den Kosten für die Auswechslung der beschädigten Holzplanken bestehe. Der ursprüngliche Schaden des Klägers hatte bereits einen optischen Makel verursacht, der eine komplette Neulackierung erforderte. Der von beiden Seiten anerkannte Sachverständige stellte fest, dass der erste Schaden an sich bereits die gleichen Reparaturkosten verursacht hätte wie die Schäden durch die Kollision mit dem Beklagten. Würde man den Beklagten zusätzlich für die Lackierungskosten und Nebenkosten belasten, würde dies eine ungerechtfertigte Entlastung des Klägers bedeuten (Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG - 7 U 46/06).

Falls Sie mit der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit einem Boot- oder Yachtunfall konfrontiert sind, ist es ratsam, einen im jeweiligen Rechtsbereich erfahrenen Anwalt zu konsultieren.

Haben Sie Fragen zum Yachtrecht? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten