Zahlen mit Daten - Leistung gegen Daten

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Das neue digitale Verbraucherrecht stellt seit dem 01.Januar 2022 die Überlassung von Daten für vermeintlich kostenlose Online-Dienste mit einer Geldzahlung gleich.


Leistung gegen Daten

Damit genießen Verbraucher jetzt mehr Rechte und Schutz, wenn sie ein digitales Produkt erhalten und dafür im Gegenzug nicht mit Geld, sondern mit ihren personenbezogenen Daten zahlen. Seit langem werden etliche Online-Angebot den Nutzern ohne Zahlung eines Geldbetrages angeboten.


Dies sind jedoch keine großzügigen Angebote von Unternehmen, sondern sie erzielen dennoch teils erhebliche Umsätze und Gewinne. Begründet sind diese Gewinne durch die Daten, die sie dafür erhalten und weiterverwenden können. Diese Daten sind beispielsweise Informationen über Interessen und Lebensweise von Nutzern.


Zivilrechtlich war seit langem umstritten, wie der Austausch „Leistung gegen Daten“ zu behandeln ist und auch im Datenschutzrecht wurde über dieses Thema kritisch diskutiert.

Jetzt wurde der Gesetzgeber aktiv und setzte die Vorgaben aus der Digitale Inhalte-Richtline (EU) Nr. 2019/770 um. Durch die Neuregelungen (§ 312 Abs. 1a und § 327 Abs.3 BGB) werden die Datenzahlungen mit Geldzahlungen gleichgestellt.


Anwendung des Verbraucherschutzrechts

Dies hat zur Folge, dass das Verbraucherschutzrecht anwendbar ist, wenn ein Verbraucher dem Anbieter personenbezogene Daten i.S.d. DSGVO aktiv bereitstellt oder sich dazu verpflichtet.

Durch die Anwendung des Verbraucherschutzrechts genießt der Nutzer insbesondere ein umfassendes Widerrufs- und Gewährleistungsrecht.

Ist die bereitgestellte Ware beispielsweise mangelhaft, kann der Nutzer verschiedene Rechte, z.B. Nacherfüllung oder Schadensersatz, in Anspruch nehmen.

Für alle Verbraucher, die einen Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen habe, gilt im Sinne des Verbraucherschutzrechts eine Beweislastumkehr.

Dies bedeutet, dass der Verkäufer (nicht der Käufer) nachweisen muss, dass ein Produkt bei der Übergabe fehlerfrei war.


Zu beachten ist allerdings, dass das Verbraucherschutzrecht dann nicht anwendbar ist, wenn die personenbezogenen Daten für die Leistung des Anbieters notwendig sind, also nur zur Vertragserfüllung erhoben werden.


Darüber hinaus müssen weiterhin beim Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden.


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Foto(s): Photo by Towfiqu barbhuiya on Unsplash

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