Zahlungserleichterungen bei Bußgeldern in der Corona-Krise (Reduzierung und Ratenzahlung)

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer angeblich gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, muss in vielen Fällen (neben etwaigen Fahrverboten und Punkteeintragungen in Flensburg) mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen. Das Gleiche gilt freilich auch, wenn jemand sich nicht an die wegen der Corona-Pandemie angeordneten Ausgangsbeschränkungen oder etwa die Maskenpflicht gehalten hat.

Zahlreiche Verstöße sind mit Beträgen von mehreren hundert Euro belegt. Wenn die Bußgeldbehörde oder das zuständig werdende Gericht gar vorsätzliche Tatbegehung unterstellt, verdoppelt sich der Betrag regelmäßig. Durch den seit Ende April 2020 geltenden Bußgeldkatalog hat sich die Situation im Bereich des Straßenverkehrs noch weiter verschärft.

Häufig gibt es aber die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen – aber nur für denjenigen, der selbst aktiv wird!

I. Antrag auf Zahlung von Geldbußen in monatlichen Raten – sehr oft möglich

Für viele Betroffene sind Einmal-Beträge im mittleren bis oberen dreistelligen oder gar vierstelligen Bereich nicht zu stemmen. Nach Erhalt derartiger Bußgeldbescheide verfallen sie in eine Art „besorgte Schock-Starre“ und überlegen fieberhaft, wo sie sich das Geld leihen können, um die Zahlung zu leisten.

Doch es gibt nach unseren Erfahrungen in sehr vielen Fällen die Möglichkeit, sich mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde auf eine Ratenzahlung zu verständigen (§ 18 OWiG). Beispielsweise kann dann der fällige Betrag in sechs bis zwölf Monatsraten beglichen werden. Dies schont den Familiengeldbeutel mit Blick auf sonstige laufende Kosten.

II. Antrag auf Reduzierung von Geldbußen – bei finanzieller Schieflage häufig möglich

Letztlich bleibt es bei einer Ratenzahlung freilich dabei, dass in der Summe ein bestimmter Betrag doch vollständig zu begleichen ist. Wer beispielsweise in der Corona-Krise kurzarbeitet, gar seinen Job verloren hat oder als Selbstständiger erhebliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hat, dem ist mit einer Ratenzahlung häufig nicht (ausreichend) geholfen.

Doch bei akuter und anhaltender Zahlungsnot gelingt es dem fachkundigen anwaltlichen Verteidiger häufig und gerade bei hohen Geldbußen, für finanzielle Linderung zu sorgen.

Die in den Bußgeldbescheiden vorgesehenen Geldbußen werden nämlich schematisch nach den Vorgaben der Bußgeldkatalogverordnung festgesetzt. Gegenüber diesen Regelbeträgen kommt es zuweilen zu Aufschlägen wegen der schon angesprochenen Vorsatz-Annahme oder wegen bereits vorhandener Voreintragungen im Fahreignungsregister aufgrund früherer Verkehrsüberschreitungen. Eine Verringerung auf einen Betrag unterhalb des Regelsatzes erfolgt hingegen niemals automatisch.

Bei der Zumessung der Geldbuße sind neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Tatvorwurf aber nach der gesetzlichen Vorgabe eben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen (§ 17 Abs.3 OWiG). Durch einen gesonderten Antrag und geeignete Belege ist es uns schon sehr oft gelungen, Reduzierungen gegenüber den Bußgeld-Regelsätzen zu bewirken, die bei hohen Geldbußen nicht selten Ersparnisse von mehreren hundert Euro bewirkt haben.

III. Wer nicht selbst aktiv wird, zahlt oft zu viel

Leider wissen viele Betroffene nicht um die Möglichkeiten der situationsbedingten Reduzierung der Geldbuße und/oder der Ratenzahlung. Mit diesem Missstand wollen wir hiermit aufräumen.

Gerade in schwierigen persönlichen oder auch gesamtgesellschaftlichen Situationen sollte niemand für verwirktes Unrecht mehr zahlen, als dies nach den gesamten Umständen angemessen ist.

Um eine „faire Strafe“ zu erhalten, bedarf es aber des Mitwirkens des Betroffenen, der sich nach Möglichkeit bei Bestehen einer Rechtschutzversicherung fachkundig von einem auf Bußgeldsachen spezialisierten Anwalt vertreten lassen sollte.

Der Verteidiger wird dann vorrangig in rechtlicher und auch technischer Hinsicht prüfen, ob überhaupt der Tatvorwurf gerechtfertigt ist. Nur dann, wenn dies der Fall ist, wird er sich auf die hier angesprochenen Zahlungserleichterungen beschränken und eine Minderung der Geldbuße und/oder eine Ratenzahlung durchzusetzen versuchen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Wer sich hingegen nicht zur Wehr setzt, obwohl er (häufig unverschuldet) in finanzielle Schieflage geraten ist, zahlt häufig mehr als er müsste …

Dr. Sven Hufnagel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. Sven Hufnagel ist auf die Verteidigung in Bußgeldverfahren spezialisiert und kann auf die Erfahrung aus mehreren tausend geführten Verfahren zurückgreifen. 

Er ist bundesweit vor allen Behörden und Gerichten tätig. In den Jahren 2015 und 2019 wurde er fünfmal hintereinander im FOCUS-Spezial als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgeführt. 

Nähere Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Hufnagel

Beiträge zum Thema