Zankapfel Ausschlussfristen - Widerspruch zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag

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In einigen Fällen sieht der Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist vor, die von der Ausschlussfrist des in Bezug genommenen Tarifvertrags abweicht.

Die Parteien streiten dann oftmals über Vergütungsansprüche und den Ausschluss der Ansprüche aufgrund der Anwendung einer entweder tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. In einigen Fällen widersprechen sich aber diese beiden Fristen.

So sah ein Arbeitsvertrag in einem vom LAG Hamm entschiedenen Fall folgende Regelung vor: „… Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber sind sie binnen zwei weiteren Monaten gerichtlich geltend zu machen, sonst verfallen sie. …“

Die Ausschlussfrist des Tarifvertrags sah eine abweichende Frist vor. Hier ist folgende Regelung zu finden: „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen die iGE e.V.)

Nachdem die Parteien durch Teilvergleich weitergehende Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Erteilung eines Zeugnisses erledigt hatten, stritten sie weiter über die Vergütung und den Verfall aufgrund der Ausschlussfristen. Das LAG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass die arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfrist anzuwenden ist (Leitsatz): „Eine im Arbeitsvertrag eigenständig geregelte Ausschlussfrist muss auch dann die Drei-Monats-Frist wahren, wenn der gleichzeitig pauschal in Bezug genommene Tarifvertrag eine kürzere Ausschlussfrist als die arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfrist vorsieht“ (LAG Hamm, Az.: 10 SA 670/13).

Das LAG Hamm stützt seine Auffassung im Wesentlichen auf die Unklarheitenregelung des § 315c Abs. 2 BGB. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in dem Fall, in dem zwei Bestimmungen zu zwei vertretbaren Ergebnissen führen können, ohne dass einer von ihnen der klare Vorzug einzuräumen ist, im Zweifel zulasten des Verwenders zu entscheiden (BAG 17.04.2013, AZ zehn AZR 281/12).

Gerne berate ich Sie bei der einzuschlagenden oder auch weiteren Vorgehensweise, wenn Sie aufgrund solcher Regelungen arbeitsrechtliche Probleme zu lösen haben.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer,

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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