ZEC-Firmengründung: 4 % Körperschaftsteuer – Steuern sparen und Arbeitsplätze schaffen auf Teneriffa

  • 3 Minuten Lesezeit

ZEC-Firmengründung: 4% Körperschaftsteuer + Gewerbesteuerfreiheit in den ersten beiden Betriebsjahren bis 1.8 Mio Euro Gewinn vor Steuer mit Upgrade Moeglichkeiten durch Erweiterung der Belegschaft

Nutzen Sie unseren Service der deutsch-spanischen Betreuung Ihrer Investition auf den Kanarischen Inseln mit Fachkompetenz und Sachverstand: RA D.Luickhardt, Steuerberater in Spanien, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Deutschland und Spanien

Typische Investitionsmöglichkeiten für die ZEC auf den Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, La Palma, La Gomera, Fuerteventura und Lanzarote)

  • Filmproduktion, Audiovision
  • Unternehmen der TIC (Telekommunikation, Datenverarbeitung)
  • Software-Engineering (Nutzung der Fachkräfte, Informatikstudenten der Universitäten von Teneriffa und Las Palmas de Gran Canaria)
  • Holding-Strukturen
  • Photovoltaik
  • Windenergie
  • Recycling

ZEC-Fristen: Neuantrag: Die ZEC ist bis zum 31.12.2021 zu beantragen, so dass Sie die steuerlichen Vorteile noch bis zum 31.12.2026 nutzen können, wobei davon auszugehen ist, dass die Europäische Kommission wiederum die ZEC um 10 Jahre verlängert, so wie es seit dem Jahre 1996 der Fall ist.

I. Firmengründung in Spanien in Form der spanischen SL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Das günstigste Konstrukt auf den Kanaren ist die ZEC, die 5 Arbeitsplätze verlangt, auf den großen Inseln (Gran Canaria und Teneriffa). 3 Arbeitsplätze müssen auf den kleinen Inseln (La Palma etc.) geschaffen werden. Zudem müssen in den ersten 2 Jahren 100.000 bzw. 50.000 Euro in das Aktivvermögen der Firma investiert werden.

Die ZEC wird grundsätzlich mit 4 % Körperschaftsteuer belastet und wenn die Gesellschafter Steuerresidenten sind, haben diese mit einer Dividendenbesteuerung von 23% zu rechnen. Damit haben Sie eine Endbesteuerung von 27 % bis zu einem Umsatz in der ZEC Firma von 1,8 Mio. Euro.

Bei B2B-Geschäften von den Kanaren nach Deutschland gibt es keine Umsatzsteuer auszuweisen (Leistung von Drittland an Unternehmer).

Gerne gründen wir Ihnen Ihre SL in Spanien:

Bearbeitungszeiten nach Erhalt der Vollmacht von Ihnen im Original, beurkundet und apostilliert: 

  • zunächst das ZEC-Genehmigungsverfahren, was ca. 6 Wochen dauert; dann

a. bis zur Gründung: 2 Tage

b. bis zur Erlangung der Steuernummer und der Möglichkeit Ihrer Aktivitätsaufnahme: 3 Tage

c. bis zur Eintragung im Handelsregister, Freischaltung des Bankdeposits (Mindeststammkapital: 3.000): ca. 30 Tage

Gründungsabfolge:

a. Sie erhalten einen Vollmachtsentwurf, den Sie mit Ihrer beglaubigten Personalausweiskopie notariell beurkunden und apostillieren lassen.

b. Nach Erhalt der originalen Vollmacht, werden wir Ihre persönliche Steuernummer in Spanien beantragen (NIE).

c. Währenddessen senden Sie uns 5 Namensvorschläge für die SL, welche wir im Zentralhandelsregister in Madrid abfragen und je nach Verfügbarkeit reservieren.

d. Sie zahlen 3.000 Euro Mindeststammkapital bei einer spanischen Bank ein und übergeben uns das originale Einzahlungsformular.

e. Wir nehmen den Gründungstermin beim Notar vor.

f. Betreiben der Handelsregistereintragung

Abschluss des Mandats mit Handelsregistereintragung und die SL ist vollständig betriebsbereit.

II. Steuerliche Betreuung, Buchhaltung, Bilanzen und Jahresabschluss.

a. Wir erhalten eine Steuervollmacht von Ihnen und der SL,

b. Wir holen die obligatorische elektronische Unterschrift bei den spanischen Behörden ein und melden die Zustellbox an.

c. Anmeldung bei der spanischen Steuerbehörde

d. Abgabe der regelmäßigen Quartalsmeldungen der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuervorauszahlungen, Lohnsteuerabzug, Steuermeldungen im europäischen Rechtsverkehr

e. Erstellung des Jahresabschlusses

Unser Jahreshonorar ist umsatzabhängig, aber im ersten Betriebsjahr fix mit 3.000 Euro für die Buchhaltung und die laufenden Steuererklärungen und inklusive Jahresabschluss und Lohnabrechnungen.

Sonderleistungen werden separat abgerechnet:

  • BWA monatlich/quartalsweise
  • Kostenanalyse Tochtergesellschaft
  • Vertretung vor Finanzgerichten

III. Lohnbuchhaltung und arbeitsrechtliche Betreuung.

a. Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherungsbehörde

b. Erstellung Arbeitsverträge und Kündigungen

c. monatliche Lohnabrechnungen pro Arbeitnehmer

IV. Sonderleistungen:

  • Beratung im spanischen und deutschen Steuerrecht
  • deutsch-spanische Dienstleistungsverträge mit Wettbewerbsschutz und Urheberrechtsschutz
  • Schiedsgerichtsvertretung
  • zweisprachige Arbeitsverträge
  • Management-Arbeitsverträge
  • Vertretung vor Arbeitsgerichten


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