Zehnjährige Verjährungsfrist nach unwiderruflichem und vollzogenem Erwerb des Finanzinstrumentes

  • 2 Minuten Lesezeit

Das BGH-Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16 – verlängerte gewissermaßen die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) um mehrere Tage. Die den Schadensersatzanspruch auslösende Verjährungsfrist beginne erst mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Geldanlage (Entstehung des Schadensersatzanspruches), so das Urteil.

In welchem Verhältnis und unter welchen Bedingungen steht der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist zum unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Anlage?

Generell soll die Verjährungsfrist für einen Gesellschafter unter anderem schon dann beginnen, wenn eine Lösung vom Vertrag durch den Widerruf des Vertrages ohne Schaden nicht mehr möglich ist. Dies sei bereits der Fall, wenn er seine Gesellschaftsrechte ausgeübt habe, BGH-Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, Rdnr. 30. Als Beginn der zehnjährigen Verjährung wird sozusagen der Zeitpunkt der Zahlung der Anlage angenommen.

Unter diesen Umständen wäre bei vermeintlich eingetretener Verjährung festzustellen, ob der Erwerb der Anlage vollzogen wurde. 

In Sachen P&R-Containerinsolvenz, München, überwog die Sichtweise, dass ein Vollzug des Erwerbs der einzelnen Container mangels sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ausscheide und der Erwerber (er war allerdings kein Gesellschafter) keinen Aussonderungsanspruch bezüglich „seines“ Container habe. Der fehlende Vollzug des Erwerbs einer Anlage ist damit am Beispiel der P&R-Containerinsolvenz nicht erfunden, sondern umfänglich belegt.

Einfacher ist die Verjährungsfrage bei Finanzinstrumenten mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ohne gesellschaftsrechtlichen Bezug zu lösen. Es kommt nur auf die häufig nicht vorhandene Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung an. Die Widerrufsfrist und Verjährungsfrist beginnen vor einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. 

Im BGH-Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/1 – wird ausgeführt:

„Erwirbt ein Anlageinteressent – wie hier – auf Grundlage einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechende Kapitalanlage, kann dieser Erwerb allerdings bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb – unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen.“ 

„Der Schadensersatzanspruch entsteht dabei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage“, BGH-Urteil vom 08.11.2018 – III ZR 628/16, Rdnr. 20.

Die Widerrufsbelehrung und der Erwerbsvollzug sind beachtlich.

Fazit: Bei Finanzinstrumenten mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bzw. ohne Nachweis des Vollzuges des Erwerbs wurde die zehnjährige Verjährungsfrist möglicherweise noch nicht in Lauf gesetzt. Die BGH-Entscheidung vom 08.11.2018 – III ZR 628/16 – ist allerdings einzelfallbezogen und dürfte wohl nicht verallgemeinert werden können, so das BGH-Urteil vom 26.3.2019 – XI ZR 372/18.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema