Zeugenbeistand - Kostenübernahme durch Staatskasse

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Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen vom 29.07.2009 besteht für Zeugen dem Gesetz nach ein Anspruch auf einen Zeugenbeistand.

Die Möglichkeit der Zeugen, in bestimmten Fällen ihren Wohnort nicht angeben zu müssen, wurde sachgerecht erweitert. Zeugen können auch nachträglich den Austausch der Wohnadresse gegen eine andere Anschrift verlangen, wenn sich eine Gefährdung erst nach Abschluss der Vernehmung ergibt.

Von dem Recht auf Zeugenbeistand ist die Frage zu unterscheiden, ob auch eine gerichtliche Beiordnung des Beistands mit der Folge der Kostenübernahme durch die Staatskasse, erfolgen kann. Jedem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdige Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.

Soweit keine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung besteht, kann bei der Opferschutzorganisation „Weißer Ring" Rechtsschutz beantragt werden.


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