Kosten für einen Dolmetscher im Strafverfahren: Die Staatskasse zahlt!

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Juristendeutsch ist schon für deutsche Muttersprachler oftmals kaum bis gar nicht verständlich.

Die Gerichtssprache ist eigentlich Deutsch. Doch auch für Nichtjuristen klingt in Strafverfahren vieles wie böhmische Dörfer.

Umso unverständlicher werden Ermittlungs- und Strafverfahren aber, wenn die Beschuldigten von Straftaten der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind

Hier gilt: Dem Beschuldigten einer Straftat, der der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, steht gemäß Art. 6 Abs. 3 e) EMRK die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu.

Dieser Rechtsanspruch aus Art. 6 Abs. 3 e) EMRK auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nicht auf das Hauptverfahren beschränkt, sondern gilt ab der ersten polizeilichen Vorladung.

Dies ergibt sich aus § 187 Abs. 1 GVG. Die Kosten eines Dolmetschers sind von der Staatskasse zu tragen, vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.

Die Verpflichtung der Staatskasse, die Kosten eines Dolmetschers zu zahlen, besteht unabhängig davon, ob der Beschuldigte inhaftiert oder auf freiem Fuß ist.

Diese Kosten müssen von der Staatskasse schon für das erste Mandatsanbahnungsgespräch mit dem Rechtsanwalt, auch wenn kein Mandat zustande kommt, gezahlt werden.

Dabei ist es egal, ob der Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet ist oder ob er Wahlverteidiger ist. Völlig unabhängig von den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten bzw. Angeklagten besteht die Verpflichtung der Staatskasse die Dolmetscherkosten zu zahlen.

Für die Beauftragung und Hinzuziehung eines Dolmetschers muss weder ein förmlicher Antrag gestellt werden, noch ist irgendeine Genehmigung nötig (OLG Hamm, Beschluss vom 25.3.2014 – 1 Ws 114/14).


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GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht





Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

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