Zinsberechnung in langfristigen Sparverträgen

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Diverse Kunden der Sparkassen und privaten Banken beschweren sich momentan über die mangelhafte Zinsberechnung in ihren langfristigen Sparverträgen. Gemeint sind hier im Besonderen die Prämiensparverträge vieler privater Banken und Sparkassen, die von den 90er Jahren bis zu den 2000er Jahren besonders beliebt bei den Kunden gewesen sind.

In ihnen ist eine Grund- bzw. Basisverzinsung enthalten und daneben besteht dann noch eine jährliche Prämie als Zusatz zur Basisverzinsung. Je länger die Laufzeit des Sparvertrags ist, desto größer ist die Prämie, die zu Beginn festgelegt wird. Die Basisverzinsung ist variabel und durch einen Referenzzins, der für jeden Sparvertrag individuell berechnet wird, etwa an das generelle Zinsniveau gekoppelt.

Nach dem Bundesgerichtshof muss der Basiszins mit Zinserhöhungen und -senkungen des allgemeinen Zinsniveaus einhergehen und daher einem unabhängigen Referenzzins zugrunde liegen. 

Daher können und dürfen die Banken den Basiszins bei variabel verzinsten Sparplänen mit Prämien nicht mehr beliebig verändern und nur an den allgemeinen Zinssatz anpassen, wodurch es nicht möglich ist, die Rendite durch eine Absenkung des Grundzinses zu drücken. Der Basiszinsberechnung muss für den Sparer nachvollziehbar sein.

Die Verbraucherschutzzentrale stellte bei der Begutachtung dieser Verträge fest, dass in den meisten Fällen die Verträge diverse Fehler in der Ermittlung und Berechnung der Basisverzinsung und der Bonusbeträge enthalten. Viele Geldinstitute benutzten verschiedene Referenzzinssätze, welche den vom BGH aufgestellten Vorgaben nicht entsprechen und Fehler in der Zinsberechnung enthalten, wodurch die Einlagen weniger gut Verzinst wurden, als sie es eigentlich hätten gemusst. 

Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Zinsberechnungen durch die Verbraucherschutzbehörde wurde festgestellt, dass Summen im drei- bis fünfstelligen Bereich den Kunden pro Sparvertrag zustehen. Durchschnittlich wurde festgestellt, dass den Sparern etwa 3.000 € zustehen, die nicht als Verzinsung ausgezahlt wurden. 

Daneben kündigen die Banken und Sparkassen aufgrund des Niedrigzinsniveaus auch viele Sparverträge bzw. Prämiensparverträge, die nicht von einer zu geringen Verzinsung betroffen sind, da diese, im Gegensatz zur Anfangszeit, nun nicht mehr lukrativ für die Geldinstitute sind. 

Handeln Sie daher nicht voreilig, wenn Ihnen eine Kündigung des Prämiensparvertrags zugeht und Sie feststellen, dass Ihr Sparvertrag zu gering verzinst wurde oder möglicherweise sogar beides geschieht. So sollte sind nach Zugang der Kündigung in keinem Fall die Spareinlage voreilig auflösen und bei einem Verdacht auf eine zu geringe Verzinsung diese unbedingt nachprüfen. 

Lassen Sie ihren Sparvertrag unbedingt überprüfen, und sollten Sie ungerechtfertigte Verluste durch fehlerhafte Basiszinsberechnung erlitten haben oder ihr Sparvertrag durch das Geldinstitut gekündigt worden sein, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz und gegen die Kündigung ebnen. Sie können Ihn direkt telefonisch kontaktieren.


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