Zinsreduktion durch Widerruf des teuren Darlehensvertrages?

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Die aktuelle Niedrigzinsphase weckt bei vielen Darlehensnehmern den Wunsch ihr „teures" Altdarlehen durch ein zinsgünstiges Darlehen zu ersetzen. Zu denken ist dabei zunächst an die ordentliche Kündigung des Darlehens. Ist diese jedoch nicht möglich, weil der Kündigungszeitpunkt noch nicht erreicht ist oder aber die vorzeitige Rückführung des Verbraucherdarlehens, welches nicht der Finanzierung einer Immobilie diente, infolge der Vorfälligkeitsentschädigung für den Darlehensnehmer wirtschaftlich uninteressant ist, müssen andere Mittel gefunden werden die dazu führen, dass sich der Darlehensnehmer von seinem Altvertrag befreien kann.

Diese Hilfe kann in vielen Fällen der Widerruf des Darlehensvertrages bieten. Wurde der Darlehensvertrag nach November 2002 abgeschlossen, so findet das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht des §§ 495, 355 BGB Anwendung. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist, z.B. insbesondere bei notariell beurkundeten Darlehensverträgen und keine bzw. eine unwirksame Widerrufsbelehrung erteilt wurde.

Die Gründe dafür, dass eine Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit unwirksam ist, sind weitreichend. Der wohl häufigste Fehler ist die unzureichende Angabe des Fristbeginns für den Lauf der Widerrufsfrist. So hat der Bundesgerichtshof die Angabe, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne, für nicht ausreichend gehalten (BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10), wenn nur minimale Abweichungen zu der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vorgenommen wurden. Auch der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolgen beim verbundenen Geschäft kommt häufig vor. Nicht zuletzt muss die Widerrufsbelehrung deutlich machen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt.

Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so kann der Darlehensnehmer seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen. Der Darlehensnehmer kann dann eine Umfinanzierung bei einer anderen Bank vornehmen oder diese Widerrufsmöglichkeit zum Anlass nehmen, mit der Bank über neue, angepasste Zinskonditionen zu verhandeln. Letztlich besteht aber auch bei verbundenen Geschäften die Möglichkeit, durch den Widerruf des Darlehens das finanzierte Geschäft zu Fall zu bringen.


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