Zugang einer Kündigung im Arbeitsrecht

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Soll einem Arbeitnehmer gekündigt werden, muss der Arbeitgeber zwingend die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Eine Kündigung muss nach § 623 BGB immer schriftlich erfolgen, zudem muss sie vom Kündigungsberechtigten eigenhändig unterschrieben werden. Damit die Kündigung wirksam ist, muss sie dem Arbeitnehmer als dem richtigen Kündigungsempfänger zugehen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Der Zugang markiert also den Zeitpunkt des Fristbeginns.

Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, Kenntnis von der Kündigung zu erlangen. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass es nur um die Möglichkeit des Zugangs geht. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis erlangt.


1. Zugang gegenüber anwesenden Personen 

Der Zugang gegenüber anwesenden Personen ist unproblematisch, wenn die Kündigung persönlich übergeben wird (beispielsweise im Büro). Die Kündigung geht dann an dem Tag zu, an dem sie dem Arbeitnehmer überreicht wird. Um den Zugang ggfs. in einem späteren Prozess beweisen zu können, empfiehlt es sich entweder die Kündigung bestätigen zu lassen oder Zeugen bei der Übergabe miteinzubeziehen.


2. Zugang gegenüber abwesenden Personen

a) Persönliches Einwerfen in den Briefkasten des Arbeitnehmers 

Das persönliche Einwerfen der Kündigung im Briefkasten kann zu Schwierigkeiten führen, da der Zugang nicht sicher nachgewiesen werden kann. Es empfiehlt sich der Einsatz eines Boten, der die Kündigung eigens zur Kenntnis genommen, das Schreiben kuvertiert und den genauen Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten vermerkt haben sollte. Bei Bestreiten des Zugangs kann der Bote als Zeuge benannt werden.

b) Übergabe an einen Dritten 

Der Arbeitgeber kann auch die Kündigung persönlich bei dem Arbeitnehmer vorbeibringen. Dies kann er selbst tun oder einen Boten beauftragen. Es kann jedoch vorkommen, dass nicht der Arbeitnehmer selbst die Tür öffnet, sondern ein Dritter. Ob das Schreiben bei Übergabe an einen Dritten als zugegangen gilt, ist davon abhängig, ob es sich bei dem Dritten um einen Empfangsvertreter oder Empfangsboten handelt. Der Empfangsvertreter ist der Stellvertreter des Arbeitnehmers aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht oder weil der Arbeitnehmer diesem eine Vollmacht erteilt hat. Nimmt der Empfangsvertreter die Kündigung entgegen, gilt sie als zugegangen.

Empfangsboten sind im Privatbereich in der Regel Ehegatten, Familienangehörige, Lebensgefährten und auch Kinder. Nimmt eine dieser Personen das Schreiben an, gilt es als zugegangen, wenn nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Erklärungsempfänger zu rechnen ist.

c) Übergabe durch den Gerichtsvollzieher 

Auch kann für die Übermittlung der Kündigung der Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Der Gerichtsvollzieher dokumentiert bei der Übergabe/ Einwurf den Ort, das Datum und den Inhalt des zugestellten Schreibens. Er handelt dabei innerhalb seines öffentlich-rechtlichen Amtes, so dass seine Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde gem. § 418 ZPO eigenen Beweiswert entwickelt.

d) Übersendung per Post 

Bei einer Übersendung der Kündigung per Post gilt die Kündigung als zugegangen, wenn der Empfänger diese üblicherweise wahrnehmen musste. Denn es besteht die Pflicht, den Briefkasten zu den üblichen Zeiten zu leeren. Eine Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist, da dieser Vorkehrungen treffen muss, um rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt zu erlangen. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse des Arbeitnehmers bekannt ist, BAG, Urteil vom 22.03.2012 , Az. 2 AZE 224/11. Bei der einfachen Zustellung per Post, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen, weshalb viele Arbeitgeber auf die Kündigung per Einschreiben zurückgreifen.

Zu unterscheiden ist die Übermittlung per Übergabeeinschreiben oder Einwurfeinschreiben. Bei einem Übergabeeinschreiben erhält der Adressat eine Mitteilung vom Postboten, dass das Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit liegt. Der Zugang erfolgt dann, wenn das Schreiben bei der Post abgeholt wird. Bei einem Einwurfschreiben wirft der Postbote den Brief in den Briefkasten und erstellt einen Auslieferungsbeleg. Der ordnungsgemäß dokumentierte Einwurf in den Briefkasten stellt einen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger dar. Wird der Beweis infrage gestellt, muss der Arbeitgeber durch Zeugenvernehmung des Zustellers beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist.


Folglich entscheidet der Zugang der Kündigung darüber, wann die Kündigung wirksam ist und bis wann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen muss.

Geht die Kündigung nicht oder verspätet zu, bleibt das Arbeitsverhältnis zunächst bestehen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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