Zugang einer Kündigung: maßgeblicher Zeitpunkt / Welche Kündigungsfrist gilt?

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Achtung bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigungen müssen zum Monatsende ausgesprochen werden oder während des Monats, wenn die Kündigungsfrist individuell arbeitsrechtlich derart vereinbart wurde, dass ein gewisser Zeitraum einzuhalten ist, um zum jeweiligen Monatsende kündigen zu können („Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende“).

Alle Kündigungsfristen haben gemeinsam, dass es einen letzten Tag gibt, an dem die Kündigung ausgesprochen werden kann, um den aktuellen Zeitraum für den Lauf der Kündigungsfrist einzuhalten.

Gerade am Jahresende stellen sich Unternehmen personalpolitisch für das kommende Jahr auf, Feinjustierungen werden vorgenommen. So geschieht es häufig, dass in letzter Sekunde entschieden wird, sich vom einen oder anderen Mitarbeiter zu trennen. Auch Mitarbeiter können in die Situation kommen, dass sie am letzten möglichen Tag ihre Kündigung beim Arbeitgeber zugehen lassen möchten.

Zugang heißt in diesem Zusammenhang, dass die Kündigung als rechtsgestaltende einseitige Willenserklärung der Art in den Machtbereich des Empfängers, hier des Vertragspartners, kommen muss, damit dieser unter normalen Umständen vom Inhalt der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen kann.

Der sicherste Weg, den Lauf der Kündigungsfrist am Tag des tatsächlichen Zugangs der Kündigungserklärung beim Empfänger in Gang zu setzen, ist die Übergabe der Kündigungserklärung unter Anwesenden. Übergibt man dem Vertragspartner die Kündigung und bittet den Vertragspartner den Empfang der Kündigung durch Unterschrift zu quittieren, so hat man den Zugang belegt. Unabhängig davon, um welche Uhrzeit die Übergabe erfolgt.

Wirft man hingegen die Kündigungserklärung in den Briefkasten des Vertragspartners, so darf man nicht davon ausgehen, dass am Tag des Einwurfs die Kündigungserklärung im oben beschriebenen Sinne auch zugegangen ist. Verhält es sich im konkreten Fall nämlich so, dass der Empfänger nachweisen kann, dass der Postbote regelmäßig werktäglich zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr die Post zustellt und kann der Kündigende lediglich beweisen, die Kündigungserklärung nach 16:00 Uhr in den Briefkasten des Empfängers geworfen zu haben, so liegt nicht mehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter normalen Umständen“ vor, weil der Empfänger in unserem Beispiel nach 16:00 Uhr nicht mehr verpflichtet ist, den Briefkasten auf Zugänge zu kontrollieren. Die Kündigungserklärung gilt demzufolge als am nächsten Tag zugegangen.

Dies aber kann einschneidende Rechtsfolgen mit sich bringen, im besten Fall noch dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis erst zum nächsten Monatsende beendet wird, im schlechteren Fall mit Ablauf des nächsten Quartals, vergleiche das Beispiel oben (6 Wochen zum Quartal).

Sie sollten also aufpassen, wenn Sie am letzten Tag des Monats die Kündigung zugehen lassen möchten. Versuchen Sie diesem Fall unabhängig der Uhrzeit (wer weiß schon wann an der Zieladresse der Briefträger regelmäßig Post zustellt) die Kündigungserklärung dem Empfänger persönlich zu übergeben, idealerweise unter Zeugen.

Für fachanwaltlichen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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