Zugewinnausgleichsanspruch im Scheidungsverbund oder als selbstständiger Antrag?

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Gern wird in der Praxis der Antrag auf Zahlung einer Zugewinnausgleichsanspruchs mit in den Scheidungsverbund aufgenommen. So kann das Gericht die Wechselwirkung der Folgesachen wie Zugewinn und Unterhalt abschätzen und schlussendlich alle mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen mit einem Beschluss klären. Insgesamt scheint diese Lösung für die Parteien der Scheidung auch kostengünstiger zu sein als die einzelne Klärung von Unterhalt und Zugewinn, da sich die Streitwerte addieren.

Allerdings können für den Zugewinnausgleichsberechtigten auch erhebliche Nachteile durch diese Verbundverfahren entstehen, denn es ist nicht unüblich, dass sich diese auch über Jahre hinziehen können, z. B. durch die Einholung von Sachverständigengutachten etc. Eine Abtrennung des Verfahrens auf Zugewinnausgleich ist dann oft nicht möglich.

Nachteile entstehen insbesondere dadurch, dass die Ausgleichsforderung erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig wird, d. h. erst ab diesem Tag wird die Ausgleichsforderung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. So muss der Ausgleichsberechtigte unter Umständen auf einen hohen Zinsbetrag verzichten (z. B. bei einer Ausgleichsforderung von € 100.000,00, die über zwei Jahre nicht ausgezahlt wird, geht ein Zinsbetrag von mehr als € 8.000,00 verloren).

Wenn man überlegt, ob die Ausgleichsforderung im Verbund geltend gemacht werden soll, ist auch die Kostenfolge zu berücksichtigen. So kann bei einem selbstständigen Antrag gem. § 113 FamFG i. V. m § 91 ZPO unter Umständen eine kostengünstigere Kostenfolge erzielt werden als im Verbundverfahren. Somit ist eine sorgfältige Abwägung im Vorfeld der gerichtlichen Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs notwendig.


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