Zulässigkeit der Überwachung eines Arbeitnehmers im Krankheitsfalle durch Detektiv

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Beitrag zum Urteil BAG vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13

Ausgangslage:

Darf ein Arbeitgeber einen Detektiv zur Überwachung und Kontrolle eines kranken Arbeitnehmers einschalten und von ihm Fotos/Videosequenzen anfertigen lassen?

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war krank und hat dem Arbeitgeber ihre Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an dem krankheitsbedingten Ausfall der Arbeitnehmerin und beauftragte einen Detektiv damit, die Arbeitnehmerin zu überwachen. Die Observation fand an 4 Tagen statt. Beobachtet wurden das Wohnhaus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Arbeitnehmerin in einem Wachsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz in Anspruch. Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zugesprochen, das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Urteil des BAG:

Das Gericht sah durch die heimliche Observation der Arbeitnehmerin deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Es liege ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 BDSG vor. Der Arbeitgeber habe keine triftigen Anhaltspunkte gehabt, an der Erkrankung der Arbeitnehmerin zu zweifeln. Den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen käme ein hoher Beweiswert zu. Die Observation der Arbeitnehmerin sei deshalb rechtswidrig gewesen, weshalb der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 € wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zustehe.

Anmerkung RA Müller:

In Zukunft müssen sich Arbeitgeber gut überlegen, ob sie zur Observation von Mitarbeitern, die krank sein, einen Detektiv einschalten. Sie müssen damit rechnen, auf den Detektivkosten sitzen zu bleiben und darüber hinaus auch dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Geld leisten zu müssen, wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. 

Selbst wenn der Arbeitgeber einen Detektiv einschaltet, sollte dieser keinesfalls Fotos oder Videosequenzen von dem Arbeitnehmer anfertigen. Sollte sich durch die Überwachung herausstellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht krank ist, kann der Detektiv in einem Kündigungsverfahren vor Gericht als Zeuge gehört werden.

Ungeachtet dessen soll sich dennoch jeder Arbeitnehmer bewusst sein, dass er während der Krankheitstage alles zu unterlassen hat, was seiner Gesundung entgegensteht. Das Fahren in den Urlaub / Diskothekenbesuche / ausgiebiges Feiern sollte tunlichst vermieden werden.

Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M. Eur.


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