Zum VOB/B Bauvertrag: Was gilt, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern?
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BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs befasste sich mit einem Fall, bei dem sich die Regeln der Technik im Zuge der Baumaßnahme verschärft hatten.
Streitgegenstand war ein Auftrag zur Errichtung dreier Pultdachhallen in verzinkter Stahlkonstruktion zu einem Festpreis. In der Gebäudebeschreibung für die Hallen war eine Schneelast von 80 Kg/m² angegeben. Dies entsprach der DIN 1055-5 (1975) und der erteilten Baugenehmigung. Im Zug der Baumaßnahme – und vor Abnahme – änderten sich die technischen Regeln der DIN 1055-5 (2005) mit der Vorgabe einer erhöhten Schneelast von 139 Kg/m². Als ein Drittunternehmen nach Montage einer Photovoltaikanlage (auf dem Dach) wegen der Durchbiegung der Dachkonstruktion Bedenken angemeldet hatte, forderte die Auftraggeberin die beklagte Auftragnehmerin zur Verstärkung der Dachkonstruktion unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Schneelast von 139 Kg/m² auf. Die Beklagte weigerte sich und stellte Schlussrechnung, sodass die Auftraggeberin Klage auf Leistung eines Kostenvorschusses für die Mangelbeseitigung erhob.
Der VII. Zivilsenat stellte hierzu Folgendes klar:
Der Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme
Ändern sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme, so schuldet der Auftragnehmer eines VOB-B Vertrags grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln zum Zeitpunkt der Abnahme. Änderungen während der Bauausführung sind daher zwingend zu beachten.
Der Auftragnehmer muss über die Änderung der anerkannten Regeln der Technik und die Konsequenzen der Bauausführung informieren
In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.
Der Auftraggeber hat dann 2 Optionen:
Der Auftraggeber kann zum einen die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen mit der Folge einer aufwändigeren Bauausführung sowie Vergütungsanpassung (= Verteuerung).
Der Auftraggeber kann zum anderen von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Vertragsgegenstand sollten Absprachen der Parteien im Falle von Änderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik während der Bauphase stets in Textform / schriftlich dokumentiert werden.
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Rechtsanwältin Maike Bohn, Hamburg
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