Änderung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik beim Bauvertrag

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Was passiert, wenn sich im Rahmen der Realisierung eines Bauvorhabens zwischen dem Vertragsschluss und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern? Hierüber hat der BGH mit seinem Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14 entschieden.


Der Auftragnehmer schuldet bei einem Bauvorhaben unter Anwendung der VOB/B, hier nach § 13 Nr. 1 VOB/B, die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nach dem Bauvertrag zum Zeitpunkt der Abnahme. In § 13 Nr. 1 VOB/B heißt es nämlich, 

"Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. 2Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht..."

Bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme gilt dies auch. Zu den Fragen der Informationspflicht des Auftragnehmers und den Ansprüche des Auftraggebers in solchen Fällen, hat der BGH wie folgt Stellung genommen:

Wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Vertragsschluss bis zur Abnahme ändern, ist über die Änderung und auch über die damit verbundenen Auswirkungen und Risiken für die weitere Bauausführung durch den Auftragnehmer zu informieren. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Risiken und Konsequenzen dem Auftraggeber bekannt sind oder ihm dies ohne weiteres aus den Umständen ersichtlich ist. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben soll ein interessengerechtes Verständnis des Bauvertrages zu zwei Optionen für den Auftragnehmer führen.

Er kann verlangen, dass die neuen allgemeinen Regeln der Technik eingehalten werden. Es kann also passieren, dass ein aufwendigeres Verfahren zur Herstellung des Werks erforderlich wird, als dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart worden ist. Aber auch, dass ein zunächst bereits zur Abnahme fertiges Bauwerk für die Abnahme nachgebessert werden muss. Der Auftragnehmer kann ggfls. eine Erhöhung der Vergütung verlangen, wenn zusätzliche nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen  erbracht werden müssen.

Der Auftraggeber kann aber auch bestimmen, dass er die neuen allgemeinen Regeln der Technik nicht umgesetzt wissen will, um so eine Erhöhung der Kosten zu vermeiden.

Schließen die Parteien in Ansehung der Einführung neuer allgemeiner Regeln der Technik eine Vereinbarung bei Vertragsschluss, dass die Bauausführung hinter den aktuellen oder auch den zukünftigen allgemeinen Regeln der Technik zurückbleiben darf, besteht seitens des Auftragnehmers diese Pflicht nicht.




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