Zuordnung zu zulassungsfreiem Handwerk. Die handwerksmäßige Betriebsform.

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Urteil vom 26.10.2021 - BVerwG 8 C 34.20


Unabhängig von der Handwerksbezeichnung durch den Betriebsinhaber ist ein Handwerksgewerbe auch dann als zulassungsfreies Handwerk (im Sinne der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung) zu verstehen, wenn die konkret ausgeübte handwerkliche Tätigkeit inhaltlich einem in der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung aufgeführten Handwerksgewerbe entspricht. 

Maßgeblich ist, welche Tätigkeit im WESENTLICHEN ausgeübt wird.

Der handwerksmäßige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks setzt im wesentlichen Voraus:

Einen mindestens mittleren Schwierigkeitsgrad der Fertigkeiten und Kenntnisse, die für die einwandfreie und fachgerechte Ausführung der handwerklichen Tätigkeit erforderlich sind.

Diese Voraussetzungen liegt nicht vor, wenn ein Tätigkeitszeitraum von weniger als drei Monaten ausreicht, um diese Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde :

Die Klägerin absolvierte im Jahr 2016  einen vierwöchigen Kurs bei einer privaten Einrichtung. Dieser Kurs umfasste 220 Arbeitsstunden. Die Klägerin schloss diesen Kurs mit einem "Diplom" als "Make-Up Artist" ab . 

Im folgenden meldete die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit als "Make-Up Artist" im Nebenerwerb an. Als Betriebsstätte gab die Klägerin ihren Wohnsitz an

Die Beklagte (zuständige Aufsichtsbehörde) forderte die Klägerin dazu auf, den Antrag auf Eintragung ihres Betriebes in das Gewerbeverzeichnis zu stellen. 

Mit Bescheid vom 22. November 2016 teilte die Beklagte der Klägerin die Absicht zur Eintragung in das Gewerbeverzeichnis von Amts wegen mit, sollte die Klägerin untätig bleiben.

Dagegen wehrte sich die Klägerin.


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