Zur anteiligen Tilgungsberechnung im steuerlichen Haftungsbescheid

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Bei insolventen GmbHs können die Finanzbehörden den vormaligen oder auch vorvormaligen Geschäftsführer per Haftungsbescheid für Steuerverbindlichkeiten bei schuldhaftem und pflichtwidrigem Handeln in Anspruch nehmen (Stichwort: Firmenbestattung). Der Höhe nach berechnet sich der Haftungsanspruch nach einer gedachten anteiligen Tilgung im Zeitraum vor der Insolvenz. Hier wird nach überwiegender Meinung eine Schätzung um 80 % der vorherigen Steuerforderung bejaht. Diese Schätzung soll insbesondere dann gelten, wenn von dem haftenden Geschäftsführer keine Unterlagen beigebracht werden (so BFH-Entscheidung vom 26.10.2011 – VII R 22/10 – lexetius.com/2011, 7208, Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2012, Aktenzeichen 9 K 9226/09 und Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2012, Aktenzeichen 9 V 9222/10).

Fraglich könnte allerdings der Zeitraum der Inanspruchnahme geworden sein. In dem insolvenzrechtlichen BGH-Urteil vom 16.01.2014 wird nämlich in Bezug auf die Geschäftsführerpflicht ausgeführt, eine Garantenpflicht des Schuldners, vor dem Dreimonatszeitraum vor dem Insolvenzantrag eine Maßnahme zur gleichmäßigen Befriedigung des Gläubigers zu treffen, bestehe nicht, BGH-Urteil vom 16.1.2014 – IX ZR 31/12. Während also insolvenzrechtlich ein Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag eine Pflicht zur anteiligen Schuldentilgung angenommen wird, soll es steuerlich auf das Verhalten ankommen. Damit stehen zwei höchstrichterliche Auffassungen im Gegensatz zueinander, die eine Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers vor dem Dreimonatszeitraum in einem milden Licht erscheinen lassen könnten.



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