Zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

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Seit der Neuregelung des § 1626a BGB ist keine positive Feststellung mehr notwendig, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Vielmehr ist nun davon auszugehen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl grundsätzlich nicht widerspricht, also im Zweifel gemeinsames Sorgerecht zuzuerkennen ist.

Danach muss also der Elternteil, der die gemeinsame Sorge abwehren will, konkrete Gründe gegen die gemeinsame Sorge darlegen. Die Behauptung von Kommunikationsproblemen reicht in der Regel nicht aus, die gemeinsame elterliche Sorge abzuwehren. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.09.2013 – 9 UF 96/11 – darauf hingewiesen, dass vielmehr eine schwere, nachhaltige Störung vorhanden sein müsse, die befürchten lasse, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind durch die gemeinsame Sorge deshalb erheblich belastet würde.

Diese Rechtsprechung wird bestätigt durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.09.2015 – 13 UF 96/15. Die Eltern hatten sich zwar auf eine Umgangsregelung für das Kind verständigt. Eine gemeinsame elterliche Sorge lehnte die Kindesmutter allerdings ab. Die Kindesmutter, der Verfahrensbeistand des Kindes und auch das Jugendamt hatten sich gegen das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen und dazu vorgetragen, dass der Kindesvater die Kommunikation mit der Kindesmutter durch Beschimpfungen belaste, sich nicht mit ihr einigen, sondern seine Vorstellungen über deren Lebensgestaltung durchsetzen wolle.

Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass diese Einwendungen nicht geeignet seien, die Vermutung zu erschüttern, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl diene. Eine Verständigung zwischen Eltern sei offenbar möglich. Dafür spreche die getroffene Vereinbarung zum Umgangsrecht und deren regelmäßige Durchführung.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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