Zur Haftung bei Steuerhinterziehung

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Das Finanzgericht Magdeburg (Urteil vom 25.04.2013 - 2 A 127/12) hat darauf hingewiesen, dass die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide abweichend von den allgemeinen Regelungen unter der Voraussetzung einer Steuerhinterziehung ausdrücklich nur bei Haftungstatbeständen nach §§ 70, 71 Abgabenordnung (AO) verlängert ist, ansonsten – auch bei § 69 AO – nicht.

Gemäß § 191 Abs. 3 S. 1 AO sind die Vorschriften der Festsetzungsfrist auf Haftbescheide entsprechend anzuwenden. Gemäß § 191 Abs. 3 S. 2 AO beträgt die Frist bei den §§ 70 (bei begangener Steuerhinterziehung nach § 370 AO), 71 AO zehn Jahre.

Das Finanzgericht Magdeburg hatte zu entscheiden, ob die Feststellung, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter der Steuerschuldnerin Gewerbesteuern für die Jahre 2001 und 2002 nicht abgeführt und damit „hinterzogen“ habe, die Haftungsinanspruchnahme des Klägers nach § 71 AO rechtfertige, also die verlängerte Frist von zehn Jahren nach § 191 Abs. 3 S. 2 AO gelte.

Dem tritt das Finanzgericht entgegen. Die schlichte Feststellung rechtfertigt die Haftungsinanspruchnahme nicht. Denn die Feststellungslast für das Vorliegen einer Steuerstraftat i.S.d § 71 AO als Voraussetzung für die Inanspruchnahme – hier die Steuerhinterziehung des gesetzlichen Vertreters – trägt die Behörde.

Die steuerliche Rechtsfolge des § 71 AO muss mit der für strafrechtliche Vorwürfe erforderlichen Gewissheit erhoben werden können. Dabei darf auch der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht außer Acht bleiben.

Entgegen der Annahme der Finanzverwaltung kommt es für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO nicht nur darauf an, dass steuerliche Pflichten durch den Haftenden verletzt wurden. Vielmehr kann die Haftung nur soweit reichen, wie der Vorsatz des Täters reicht, denn eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nur vorsätzlich begangen werden. Es kommt somit darauf an, ob die Behörde nachweisen kann, dass der Steuerpflichtige die Steuerpflichten vorsätzlich verletzt hat. Der Vorsatz muss bereits bei der Haftungsbegründung, also schon in der Haftungsentscheidung bewiesen werden. Dies war vorliegend nicht der Fall.


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