Zur Haftung der Bank für Fragen der Anleger nach dem Wertpapierkauf

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BGH: Bank muss fehlende Kausalität zwischen Falschberatung und Vertragsschluss nachweisen

Der Bankensenat des Bundesgerichtshof hat sich kürzlich wieder mit dem Komplex „Lehman Brothers" beschäftigen dürfen, diesmal mit guten Aussichten für den Anleger (Urteil vom 15.1.2013, XI ZR 51/11).

Die Anlegerin hatte im Mai 2007 nach einem Beratungsgespräch bei der beklagten Bank ein Zertifikat der niederländischen Tochter der Lehman Brothers erworben. Der Inhalt des Beratungsgesprächs war streitig, jedoch hielt der BGH fest, dass Hinweise zum Totalverlustrisiko erteilt wurden und dass nach dem festgestellten Risikoprofil Wertpapiere bis zur Risikoklasse 4 mit bis zu 55% am Gesamtportfolio erworben werden dürfen. Nachdem die Kurse der Zertifikate gefallen waren, erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten, was sie mit den Zertifikaten tun solle. Im Juni 2008 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten anlässlich eines solchen Gesprächs mit, dass eine Insolvenzgefahr äußerst unwahrscheinlich sei. Falls es hierzu käme, handele es sich bei den Zertifikaten um Sondervermögen außerhalb der Insolvenzmasse.

Die Klage war im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Auf die Revision verwies der BGH den Rechtsstreit nun an das Oberlandesgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Bemerkenswert ist dabei, dass der BGH ausführte, dass durch die Nachfragen jeweils neue Beratungsverträge geschlossen worden sein können und dass bei einer Falschberatung in diesen Beratungen die Beklagte ebenfalls auf Schadenersatz hafte. Allerdings richtet sich dieser Schadenersatzanspruch nicht auf Rückabwicklung des Kaufs, sondern nur auf Ersatz des Kursdifferenzschadens.

Der Senat wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Beklagte bei Feststellung einer Falschberatung darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie sich richtig verhalten hätte, d.h. dass die Anlegerin auch bei ordnungsgemäßer Beratung die Zertifikate nicht verkauft hätte. Dieser Beweis dürfte allerdings schwer zu führen sein.

Die Entscheidung stützt die Interessen der Anleger angemessen und setzt die neuere Rechtsprechung, dass eine nachgewiesene Pflichtverletzung zu einer Beweislastumkehr führt, schlüssig um. Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung nun von den Instanzgerichten konsequent umgesetzt wird.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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