Zur privaten Unfallversicherung bei Infektionen

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Bereits eine kleine Verletzung der Haut und der darunter liegenden Gewebeschichten kann den Anspruch auf Leistungen aus der privaten Unfallversicherung begründen. So hatte sich jemand beim Schneiden von Rosenstöcken an einem Finger verletzt. Durch die Verletzung mit dem Rosendorn gelangten gefährliche Keime in das Körpergewebe, mit der Folge, dass der so Verletzte später an der ausgelösten Infektion verstarb.

Der Unfallversicherer wollte nicht leisten und berief sich darauf, dass es sich nur um eine geringe Hautverletzung gehandelt habe, hingegen die unter der Haut liegenden Gewebeschichten hiervon nicht betroffen gewesen seien. Mit dieser Argumentation hatte der Versicherer auch in der ersten Instanz Erfolg.

In der zweiten Instanz hat das angerufene OLG Karlsruhe sodann dargelegt, dass dem Unfallversicherer der Nachweis obliegt, dass tatsächlich lediglich nur die Haut und nicht auch darunter liegendes Gewebe in Mitleidenschaft gezogen worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 12 U 12/13).

Das ganze Problem resultiert aus der Tatsache, dass die Versicherungsbedingungen bei der privaten Unfallversicherung oft zwar Infektionen als Unfallursache mitberücksichtigen, allerdings dies dann nicht, wenn sie nur ganz geringfügige Haut - oder Schleimhautverletzungen zur Folge haben, also das unter der Haut liegende Gewebe von der eigentlichen Verletzung nicht betroffen ist.

Im Versicherungsrecht ist es, wie in vielen anderen Rechtsgebieten immer wichtig, genau zu prüfen, wer wofür vornehmlich in der Beweislast ist. Von dieser Beweislastverteilung hängt der Erfolg oder Misserfolg eines Rechtsstreits sehr oft ab. Es ist nicht immer der Versicherungsnehmer, der alles beweisen muss, um Leistungen von seinem Versicherer zu erhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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