Zur Wiederholungsgefahr bei Text- und Bildberichterstattung

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Unser Mandant ist Musiker, führt sein eigenes Label und ist einer der berühmtesten und erfolgreichsten deutschen Rapper aller Zeiten.

Der Axel-Springer Verlag hat falsche Berichte veröffentlicht, nach denen der Rapper Ursache für einen „Clan-Krieg“ sei. Zudem sind Fotos und Videos, auf denen unser Mandant zu erkennen ist, veröffentlicht worden, um den Mandanten fälschlicherweise mit dem „Clan-Krieg“ in Verbindung zu bringen. Die Verbreitung erfolgte über das soziale Netzwerk Snapchat und in der Online-Zeitschrift BILD-plus.

Die falschen Behauptungen greifen in das Persönlichkeitsrecht des Rappers ein.

Das Landgericht Frankfurt vertritt die Auffassung, der Verlag habe ein Gerücht verbreitet, das er auch im Rahmen der Anhörung nicht mit Tatsachen belegen konnte. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass unser Mandant etwas mit den in der Berichterstattung genannten Clans zu tun habe.

Die Verbreitung dieser Aussagen und der zugehörigen Bilder des Rappers sind daher ungerechtfertigt und verboten.

Wir haben den Axel Springer Verlag zur Unterzeichnung einer Unterlassungsklage aufgefordert und Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gestellt.

Eine teilweise Unterlassungserklärung bezüglich der textlichen Veröffentlichung konnte wir bereits außergerichtlich erzielen. In dieser verpflichtete die BILD sich jedoch lediglich zur Unterlassung der Textberichterstattung. Diese bewerteten sowohl wir Anwälte, als auch die Richter des LG Frankfurt als nicht ausreichend.

Die BILD zeigte durch die von ihr vertretene Auffassung außerdem, dass die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist.

„Das Argument der Antragsgegnerin, dass die Wiederholungsgefahr bereits durch die Aufnahme allein des Textes in die Unterlassungserklärung ausgeräumt wäre, weil ja für eine Veröffentlichung des Bildnisses im konkreten Gesamtkontext keine Gefahr mehr bestünde, würde darüber hinaus im Ergebnis auch dazu führen, dass bei Angriff verschiedener Äußerungen in einer Berichterstattung die Wiederholungsgefahr für alle angegriffenen Äußerungen möglicherweise bereits dadurch ausgeräumt würde, dass der Äußernde nur wegen einer der angegriffenen Äußerungen eine Unterlassungserklärung abgibt, weil auch die übrigen Äußerungen stets im Gesamtkontext zu würdigen sind und deshalb die Streichung einer einzelnen Äußerung im Gesamtkontext zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dass dieses Ergebnis die Interessen des in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in unzulässiger Weise durch die Berichterstattung Betroffenen nicht hinreichend wahren würde, liegt auf der Hand.“

Das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die weitere Verbreitung der Veröffentlichungen hatte Erfolg.


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