Zurich darf keine Riester-Renten kürzen

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Die Allianz Lebensversicherung hat ebenfalls unrechtmäßig die Riester-Renten gekürzt: Betroffene können sich wehren und Rentenansprüche sichern


Ein Riester-Sparer befand sich mit der Zurich im Rechtsstreit. Es ging um die Anpassungsklausel. Diese ermöglicht es dem Versicherer angeblich, den Rentenfaktor und somit die Rente zu kürzen. Das LG Köln entschied zugunsten des betroffenen Riester-Sparers. Demnach ist es der Zurich untersagt, die Rente einseitig und nachträglich zu kürzen. Die Versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Allerdings ist das Urteil des LG Köln so überzeugend, dass die Forderungen der Versicherungen wohl kaum Aussicht auf Erfolg haben. Dann wären Rentenkürzungen endgültig unzulässig.


Der Fall des LG Köln

Der Riester-Sparer und Kunde der Zurich klagte gegen seine Versicherung. Diese hatte vor, bei seiner fondsgebundenen Riester-Rente den Rentenfaktor nachträglich zu senken. Das LG Köln (Az. 26 O 12/22 gab dem Verbraucher nun recht und verbot dem Versicherer diese Senkung.

Ursprünglich sollte der Kunde 37 Euro Garantierente je 10.000 Euro Sparkapital erhalten. Die geplante Senkung sah nur noch 28 Euro vor. Hätte der Kunde bis zum Eintritt seiner Rente 150.000 Euro auf sein Riester-Konto gespart, hätte er beim Rentenfaktor von 37 Euro eine Monatsrente von 555 Euro. Ist der Rentenfaktor auf 28 reduziert, würde die Monatsrente nur noch 420 Euro betragen. Hätte sich der Sparer nicht gewehrt, hätte er im Alter bis an sein Lebensende 135 Euro monatlich weniger Rente erhalten. Das sind bei 20 Jahren Rentenbezug 32.400 Euro weniger Rente als ursprünglich vertraglich vereinbart.


Kürzung der Riester-Rente unzulässig – Allianz Lebensversicherung ebenfalls betroffen 

Neben der Zurich hat auch die Allianz, der Branchenführer, den Rentenfaktor gekürzt. Die Versicherung befindet sich ebenfalls im Rechtsstreit. Klage gegen die Allianz reichte die Verbraucher-Zentrale Baden-Württemberg ein. Eine Mahnung im September 2022 blieb nämlich erfolglos. Hierzu wird eine Entscheidung am 17.04.2023 erwartet. Experten vermuten, dass es sich auch bei der Allianz um eine unzulässige Kürzung der Riester-Rente handelt.



Fondspolicen: der garantierte Rentenfaktor und seine Bedeutung

Während der Rentenphase ist bei Fondspolicen die garantierte Verzinsung ein wichtiger Aspekt. Unter dem Rentenfaktor ist eine Umwandlungsquote zu verstehen. Diese gibt an, wie hoch die Monatsrente eines Versicherten während der Auszahlungsphase ausfällt. Dies wird je 10.000 Euro Fondsguthaben errechnet. Versicherungen von Riester-Renten boten ihren Kunden einen garantierten Rentenfaktor an. Dieser legt die Rentenhöhe fest.


Riester-Rente: Unangemessene Benachteiligung durch Anpassungsklausel 

Versicherungen, die Riester-Renten anbieten, hielten sich jedoch nicht an den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor. Sie setzten diesen zum Nachteil des Kunden herab. Dabei bezogen sie sich auf die Anpassungsklauseln in den AGB der Versicherungs-Verträge. Die Versicherungen gingen davon aus, hier stünde die Erlaubnis zur Herabsetzung des Rentenfaktors. Auch die Zurich stützte sich auf solch eine Klausel in ihren Produktbedingungen.

Das LG Köln entschied jedoch: Bei solchen Klauseln handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Daher sind sie rechtlich unwirksam. Laut Richter ist es den Versicherungen nicht erlaubt, eine negative Marktentwicklung auf die Verbraucher abzuwälzen. Außerdem sehen die Versicherungen hier nur eine Kürzung des Rentenfaktors vor. Entwickelt sich der Markt positiv, erhält der Sparer dennoch nicht mehr Rente. Ein äquivalentes Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung beachten die Versicherungen hier nicht.


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