Zusammenspiel von Wort- und Bildmarke

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Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch eine markenmäßige Benutzung einer Wort- und Bildmarke kommt es sowohl auf die Zeichenähnlichkeit als auch auf die klangliche Verwechslungsgefahr an. Im Ausgangsfall streiten die Produzenten der Fernsehserie „Tatort" mit den Verlegern einer Hörbuchserie über die Benutzung des Fadenkreuzes mit Schriftzug. Das „Fadenkreuz mit Schriftzug Tatort" ist als Wort- und Bildmarke eingetragen und weist aufgrund des überragenden Bekanntheitsgrades eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Während sich die klangliche Verwechslungsgefahr maßgeblich am phonetischen Gesamteindruck orientiert, spielt der Wortbestandteil für die Zeichenähnlichkeit eine eher untergeordnete Rolle. Allein auf den Wortbestandteil kommt es nur an, wenn eine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung ausgeblieben ist, es sich also lediglich um Verzierungen handelt. Andernfalls gibt es keinen Erfahrungssatz, dass der Verkehr auch bei rein visueller Wahrnehmung in erster Linie Wörter wahrnimmt, so dass diesen nicht das gleiche Gewicht zukommen kann wie bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr. Beim streitgegenständlichen Hörbuchcover weichen das Logo und auch die Anordnung von Wort und Bild deutlich voneinander ab, so dass eine Verwechslungsgefahr auf klanglicher und Zeichenebene ausgeschlossen werden kann. (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008 - Az.6 U 958/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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