Zustimmung zur Kurzarbeit oder Kündigung durch Arbeitgeber

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Leider erreichen uns derzeit zunehmend Anfragen, wonach Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kurzarbeit wünschen und zeitgleich darauf hinweisen, dass, sollte die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erfolgen, der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen würde.

Hier kann sich der Arbeitgeber einer Nötigung strafbar machen!

Ein Arbeitgeber hat es zwar nun in der Corona-Krise deutlich leichter, bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit zu beantragen. Und es dürfte derzeit auch häufig sinnvoll sein, dass ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt und damit ansonsten möglicherweise drohende betriebsbedingte Kündigungen vermeiden kann und Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Allerdings kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Lage gerät, wenn er seinen Verbindlichkeiten, wie Miete, Darlehensraten, Unterhaltspflichten, etc. nicht mehr nachkommen kann.

Ein Ratschlag für eine richtige Verhaltensweise ist hier derzeit sehr schwierig. Die rechtliche Situation jedoch eindeutig!

Im Falle Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist oder mit einem eventuell vorhandenen Betriebsrat beschlossen, gilt die Kurzarbeit für den Arbeitnehmer nicht.

Auch bei Einführung der Kurzarbeit behält dieser seinen vollen Gehaltsanspruch.

Ob eine Verweigerung der Zustimmung sinnvoll ist, muss jeder selbst entscheiden. Auch hier kommt es sicher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen an.

Eine Kündigung wegen der Verweigerung der Zustimmung ist jedenfalls rechtswidrig!

Fragen hierzu? Dann rufen Sie uns an und nutzen unseren Service der kostenfreien Kurzauskunft!


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