Zwangsrückruf: Nun trifft es doch noch den T6 VW Bulli

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Der Rückruf für den T6-Bulli scheint festzustehen. Auf Anfrage erfuhren betroffene Bulli-Besitzer, dass VW wohl schon im November vom KBA aufgefordert worden war, die abgesprochenen Updates umzusetzen. Die Sache hat eine Vorgeschichte: Vor einem Jahr wurden tausende von bestellten und bereits zur Auslieferung vorbereiteten VW-Bullis von einem Auslieferungs- und Zulassungsstopp der Volkswagen AG erfasst. Es waren Unregelmäßigkeiten im Emissionsverhalten festgestellt worden. Einige der damals bestellten Fahrzeuge wurden erst in diesen Tagen ausgeliefert – sogar mit Schadstoffklasse 6d-Temp.

Dem Verbraucher-Portal www.ig-dieselskandal.de liegt ein Dokument vor, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt aus Flensburg die Volkswagen AG schon am 1. März 2018 verbindlich aufgefordert hatte, die notwendigen Updates zu entwickeln, damit der Bulli in der aktuellen Version die gesetzlichen Erfordernisse einhalten kann.

Zuvor hatte das KBA für bestimmte Motorvarianten die Prüfungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens abgeschlossen und VW verbindlich aufgerufen, entsprechende Maßnahmen zu entwickeln. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Die von der Volkswagen AG zur Genehmigung vorgelegten technischen Maßnahmen wurden geprüft und mit Nachricht an den Hersteller am 19. November 2018 freigegeben. VW hat nun zeitnah die betroffenen T6-Besitzer anzuschreiben und zum zwingenden Werkstattaufenthalt einzuladen. Bis heute – also vier Monate nach offizieller Bekanntgabe durch das KBA – ist das noch nicht geschehen“.

Zwingend heißt in diesem Zusammenhang: Kommt der Autobesitzer dem Aufruf zu Rückrufaktion nicht nach, dann droht der Verlust der Zulassungsgenehmigung bis hin zur Zwangsabmeldung.

In der IG Dieselskandal sind rund 1000 T6-Besitzer registriert, die nun mit Spannung auf Neuigkeiten rund um den Rückruf für den T6 warten. Wer nun betroffen ist, steht weiterhin in den Sternen. Dazu das KBA: „Falls Ihr Fahrzeug von einer Rückrufaktion betroffen ist, werden Sie als Halter gesondert über den Hersteller darüber informiert.”

Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung geht davon aus, dass von jeder Motorvariante 5-stellige Stückzahlen produziert wurden, sodass es sich auf keinen Fall um eine kleine und beiläufige Rückrufaktion handeln wird.


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