Zwei Fahrverbote – einheitliche Vollstreckung – BayObLG/OLG Bamberg/OLG Stuttgart

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Kann ein Verkehrssünder, dem aufgrund von zwei unterschiedlichen Taten zweimal Fahrverbote drohen, erreichen, dass nur ein Fahrverbot verhängt wird? 

Dies ist möglich und durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärt. Der 4. Strafsenat des BGH hat am 16.12.2015 einen Beschluss (Az. 4 StR 227/15) erlassen, wonach bei gleichzeitiger Entscheidung über zwei Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen ist. Die Fahrverbote werden also gerade nicht addiert und nacheinander vollstreckt.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, in welchem gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vorher bereits ein Fahrverbot verhängt wurde (§ 25 Abs. 2a Satz 2 StVG).

Begründet wird dies mit der Entstehungsgeschichte des § 20 OWiG und des § 25 StVG, die einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers nahelegen. Auch die Gesetzessystematik spricht nach Auffassung der Richter für die Verhängung nur eines Fahrverbotes. 

Die bisherige Rechtsprechung der Obergerichte wurde somit bestätigt 

BayObLG (21.11.1995 – 1 ObOWi 595/95), OLG Bamberg (16.09.2013 – 2 Ss OWi 743/13), 

OLG Brandenburg (28.05.2002 – 2 Ss (OWi) 16 B/02 und 05.03.2013 – (2B) 53 Ss-OWi 74/13 (41/13)), 

OLG Düsseldorf (18.11.1997 5 Ss (OWi) 281/97), 

OLG Schleswig-Holstein (06.11.2001 – 2 Ss OWi 222/01)

und OLG Stuttgart (18.12.1995 – 1 Ss 541/95) 

Nach den Erfahrungen des Autors des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, Christian Steffgen, gibt es auch außerhalb von Bayern keine einfache Möglichkeit, ein Fahrverbot durch Zahlung eines Bußgeldes „mal eben“ abzuwehren. Auch außerhalb von Bayern ist zu den beruflich bedingten Nachteilen eines Fahrverbots qualifiziert vorzutragen. Betroffenen wird dies aber häufig bei der Mandatierung über bundesweit im Internet auftretende Kanzleien zu Unrecht suggeriert. Wenn es um ein Fahrverbot geht, sollte ein persönliches Gespräch in der Kanzlei eigentlich Voraussetzung sein.


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