Zwei Wege zur Haftung des Berufsbetreuers

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Vor einer möglichen Haftung, steht man vor der Herausforderung, die Vermögensaktivitäten des Berufsbetreuers zu ermitteln. Daher sieht das Gesetz vor einer möglichen Haftung verschiedene Wege zur Auskunft vor: § 667  BGB und §§ 1821, 1872, 1826 BGB. 

Das Problem: Die Auskunft wird oft nicht angefordert oder nicht durchgesetzt. 

Kontrolle durch das Gericht:

Berufsbetreuer unterliegen während der laufenden Betreuung der Kontrolle durch die Rechtspfleger der Betreuungsgerichte. 

In der Regel erfolgt diese Kontrolle etwa einmal im Jahr durch die Vorlage einer Rechnungslegung seitens des Betreuers. 

Allerdings ist diese Kontrolle von Natur aus fehleranfällig, da der Rechtspfleger in der Regel das zu Beginn der Betreuung erstellte Vermögensverzeichnis nicht überprüfen kann und daher auf die Angaben des Betreuers vertrauen muss, sofern keine anderen Hinweise vorliegen.

Sollte beispielsweise eine wertvolle Münzsammlung nicht im Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, so spielt dies bei der Prüfung durch das Gericht keine Rolle. Zudem sind die Betroffenen selbst häufig nicht in der Lage, Angaben zu machen, und Angehörige werden im Prüfverfahren durch die Rechtspfleger nicht einbezogen.

Bei Beendigung der Berufsbetreuung, sei es aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder wenn jemand die ehrenamtliche Betreuung übernimmt, war es bis zum 01.01.2023 gesetzlich vorgeschrieben, dass der Berufsbetreuer eine Schlussrechnung vorlegt. Durch die Betreuungsrechtsreform am 01.01.2023 ist eine Schlussrechnung nunmehr nur noch dann gesetzlich vorgesehen, wenn der Betroffene aktiv einen Antrag stellt.

Gemäß der aktuellen Rechtslage obliegt es dem Berechtigten, sein Verlangen nach einer Schlussrechnung dem Betreuer gegenüber mitzuteilen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass auf dieses Antragsrecht hingewiesen wird und dass nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt des Hinweises die Pflicht des Betreuers, eine Schlussrechnung zu erstellen, entfällt.


Allerdings werden solche Anträge in der Praxis häufig nicht gestellt, da ihre Bedeutung und Notwendigkeit vielen unbekannt sind. Sogar wenn ein solcher Antrag gestellt wird, was häufig von Vorsorgebevollmächtigten oder ehrenamtlichen Betreuern geschieht und nicht vom Betroffenen selbst, legt der Betreuer häufig eine Entlastungserklärung des Betroffenen vor.


Entlastungserklärungen waren bereits vor der Betreuungsrechtsreform ein übliches Instrument, um das Verfahren zu vereinfachen und die Prüfpflichten des Rechtspflegers entfallen zu lassen. In der Vergangenheit war jedoch die Bestandswirkung einer Entlastungserklärung, die von einem geschäftsunfähigen Betroffenen selbst stammt, fraglich. Eine Prüfung erfolgte jedoch erst auf Antrag.
Ungeachtet dessen gilt sowohl damals als auch heute: Der Berufsbetreuer haftet unabhängig von einer Schlussrechnung dem Gericht gegenüber, ähnlich wie jeder andere Bevollmächtigte auch, und zwar direkt aus dem Auftragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


Kontrolle durch Betroffene und deren Bevollmächtigte:

Neben dem Weg über das Gericht kann auch ein alternativer Weg über das Auftragsrecht beschritten werden: denn obwohl ein rechtlicher Betreuer seine Befugnisse aus seiner Amtsstellung ableitet und nicht als Bevollmächtigter handelt, der einen Auftrag ausführt, ist er dennoch grundsätzlich analog § 667 BGB zur Rechnungslegung und gegebenenfalls zur Haftung verpflichtet.

Denn gemäß § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber Rechenschaft über die Ausführung des Auftrags abzulegen. Dazu gehört auch die Herausgabe von allem, was er durch den Auftrag erlangt hat oder was ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zugekommen ist.

Dies galt bereits vor der Betreuungsrechtsreform am 01.01.2023 und gilt auch danach. Sowohl vor als auch nach der Betreuungsrechtsreform hat der rechtliche Betreuer vergleichbare Rechte und Pflichten. Demnach hat ein Betreuer ebenso wie ein Beauftragter die Pflicht, Gelder, die aus dem Vermögen der Betreuten mit der Bestimmung zur Verfügung gestellt wurden, zu deren Wohl zu verwenden und gegebenenfalls zurückzuerstatten, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden 

(Zur Rechtslage vor der Betreuungsrechtsreform am 01.01.2023 OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2013 - 1 U 374/111; Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 U 622/09; OLG Naumburg, Urteil vom 2. August 2007 - 8 U 4/07 -, NJW-RR 2008, S. 598, 599; Schwab, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1908i Rn. 23)


Betreuerhaftung ist in der anwaltlichen Beratung ein häufiges Thema, weil die Kontrolle durch das Betreuungsgericht für Angehörige häufig intransparent ist. 


Foto(s): ASRA

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