Zwide AG – BaFin warnt

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Zur Zwide AG, Schweiz, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Erbringen von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen in Deutschland hat.

Für Vermögensverwaltung oder Anlageberatung Erlaubnis der BaFin nötig

Auf der Webseite der Zwide AG wird damit geworben, dass man eine inhabergeführte, unabhängige Vermögensverwaltung mit besonderen Merkmalen sei, nämlich:

  • Persönliche Betreuung,
  • Erfolgreiches Team und
  • eigener Investmentprozess

Des Weiteren wird unter „Unser Beratungsprozess“ dargestellt, dass es im Erstgespräch darum geht, den Bedarf zu erfassen und man dafür Informationen von einem benötigt und bei der der Zielplanung innerhalb des Erstgespräches die gewünschten Ziele definiert werden und nach einer Bestandsaufnahme eine Finanzplanung erfolgt.

Sofern in Deutschland an Anleger eine Vermögensverwaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG oder eine Anlageberatung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG angeboten wird, muss der Anbieter gemäß § 15 WpIG über eine Erlaubnis der BaFin verfügen. Die Zwide AG verfügt aber laut BaFin über keinerlei Erlaubnis der BaFin zum Erbringen von Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen.

Sofern Anlegern in Deutschland daher von der Zwide AG Anlagen im Rahmen einer Vermögensverwaltung oder Anlageberatung Anlagen angeboten werden und die Gesellschaft dafür über keine Erlaubnis der BaFin verfügt, sollten Anleger vorsichtig sein.

Optionen für Anleger der Zwide AG

Wenn Anleger bei der Zwide AG Anlagen abgeschlossen haben und sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen wollen, können sie gerne die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner kontaktieren.

Wenn gegenüber einem Anleger in Deutschland eine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung ohne Erlaubnis der BaFin erbracht worden ist, kann die Möglichkeit bestehen, dass sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG gegen die Zwide AG und deren verantwortliche Personen darstellen lässt. Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung gegeben war.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch im Kapitalanlagebetrugsfällen.

Stand: 14.12.2023

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 


Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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