437 Anwälte für Europäische Marke | Seite 13
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europäische Marke
Fragen und Antworten
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Europäische Marke: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europäische Marke sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Europäische Marke: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Europäische Marke umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europäische Marke und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Europäische Marke schützt nicht nur national – wie die Deutsche Marke – vor der Nachahmung der eigenen Produktbezeichnung, sondern wirkt auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Grundlage ist eine EU-Verordnung, die sog. Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).
Die Europäische Marke und ihre Anmeldung
Form und Inhalt des Antrags
Um eine Europäische Marke erwerben zu können, muss man zunächst einen Antrag auf Eintragung der Marke in das Markenregister bei der zuständigen Behörde stellen. Das ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien. In Deutschland kann man den Antrag aber z. B. auch beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen, das ihn an das Harmonisierungsamt weiterleitet. Die Markenanmeldung sollte man in seiner Landessprache verfassen, da zukünftig in dieser sog. „ersten Sprache“ kommuniziert wird. Daneben muss man sich noch für eine „zweite Sprache“ entscheiden, die immer dann verwendet wird, wenn es wegen der Europäischen Marke zu einem Verfahren kommen sollte. Man kann hierbei zwischen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch wählen. Die weiteren Voraussetzungen für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke stimmen grundsätzlich mit denen für eine Deutsche Marke überein, die im Markengesetz nachzulesen sind. So kann man im Markenrecht z. B. auch bei der Europäischen Marke zwischen verschiedenen Markenarten wie etwa der Bildmarke oder der Wortmarke wählen, die man dann in der Anmeldung so genau wie möglich beschreiben muss. Ferner ist eine Antragstellung über das Internet zulässig. Wer eine Europäische Marke beantragt, muss ferner – wie auch in Deutschland – eine oder mehrere Waren- bzw. Dienstleistungsklassen angeben. Damit wird mitgeteilt, wofür man die Europäische Marke nutzen möchte, z. B. Telekommunikation.
Markenrecherche durch Harmonisierungsamt
Während aber der Anmelder einer Deutschen Marke selbst recherchieren muss, ob die Marke bereits existiert, übernimmt diese Aufgabe bzgl. der Europäischen Marke gemäß Artikel 39 GMV das Harmonisierungsamt. Sofern keine Eintragungshindernisse bestehen, wird die Europäische Marke veröffentlicht.
Zu beachten ist hierbei: Auch ein Formmangel kann unter Umständen dazu führen, dass die zuständige Behörde einen ablehnenden Bescheid erlässt. Sollte ferner in auch nur einem Mitgliedsstaat ein Eintragungshindernis bestehen, wird der Antrag insgesamt abgelehnt – eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Marke ist nicht möglich. So wird etwa ein Ablehnungsbescheid erlassen, wenn die Europäische Marke in einem Mitgliedsstaat bereits existiert, sie also keine Unterscheidungskraft zu anderen Marken besitzt. Sind für das Harmonisierungsamt keine absoluten Eintragungshindernisse erkennbar, so wird die Europäische Marke jedoch in das europäische Markenregister aufgenommen.
Widerspruch gegen die Markeneintragung
Nach der Veröffentlichung können Inhaber von älteren Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Bei Fristversäumnis kann der Inhaber einer älteren Marke unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Erhebt niemand einen Widerspruch und hat man die Eintragungsgebühren an die Behörde gezahlt, wird die Europäische Marke ins Markenregister eingetragen; dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke steht nun das alleinige Nutzungsrecht daran zu. Das bedeutet, er kann z. B. gegenüber einem unberechtigten Nutzer der Gemeinschaftsmarke eine Abmahnung aussprechen und neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung Schadenersatz bzw. Nutzungsentschädigung verlangen sowie gegen ihn eine Klage, sog. Unterlassungsklage, vor Gericht einreichen. Ferner kann der Markeninhaber den Zoll damit beauftragen, den Transport von Kopien über die Landesgrenzen mittels Beschlagnahme und evtl. Zerstörung der Fälschung zu verhindern.
Daneben kann der Markeninhaber einem Dritten mittels Vertrag, sog. Lizenzvertrag, gewisse (Mit)Nutzungsrechte an der Gemeinschaftsmarke einräumen.
Schutzdauer
Die Schutzdauer für eine Europäische Marke beträgt zehn Jahre und kann regelmäßig verlängert werden, vgl. Artikel 46, 47 der Gemeinschaftsmarkenverordnung. Allerdings verfällt die Europäische Marke unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung genutzt wurde. Dabei muss sie nicht in jedem Mitgliedsstaat benutzt werden; es kann sogar genügen, wenn sie in nur einem Mitgliedsstaat verwendet wird.
Welche Vorteile hat eine Europäische Marke?
Die Europäische Marke bietet sich besonders für Unternehmer an, die ihre Waren oder Dienstleistungen europaweit anbieten. Je nach Einzelfall sollte man sich bereits bei Firmengründung überlegen, ob sich ein Markenschutz innerhalb der EU anbietet – sodass man sich unter Umständen eine Europäische Marke in das europäische Markenregister eintragen lassen sollte.
Schließlich kann man seine Rechte als Markeninhaber einer Europäischen Marke in ganz Europa durchsetzen, also z. B. bei Produktpiraterie gegen den Rechteverletzer vorgehen. Das könnte man nicht, wenn man „nur“ Inhaber einer Deutschen Marke wäre. Zwar bestehen die Deutsche und die Europäische Marke gleichberechtigt nebeneinander. Wer aber eine Europäische Marke ins Register eintragen lässt, genießt den Markenschutz automatisch auch in Deutschland. Wer sich zuerst eine Deutsche Marke eintragen lässt, kann den sog. Grundsatz der Priorität nutzen. Danach gilt: Der Anmeldungstag der nationalen Marke ist auch der maßgebliche Anmeldetag für die Europäische Marke, sofern die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der nationalen Marke erfolgt.
Übrigens: Der Geltungsbereich der Gemeinschaftsmarke wächst automatisch mit, wenn weitere Staaten der EU beitreten; eine spezielle Anmeldung der Marke in diesen Ländern ist somit nicht nötig.
(VOI)
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