1.543 Anwälte für Schadenersatz | Seite 65

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Rechtsanwalt Oliver Brock LL. M.
Kanzlei Cramer & Laws, Keffelker Str. 10, 59929 Brilon 6750.3531354846 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Medizinrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Brock LL. M. bietet Rat und Unterstützung im Bereich Schadenersatz
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sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Daniel Stiel
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Fachanwalt Medizinrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Stiel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Schadenersatz
aus 72 Bewertungen Durch einen schweren Unfall am Auge hatte ich noch offene Forderungen in Form einer Unfallrente an die private … (18.01.2024)
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Rechtsanwältin Sandra Wende
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Arzthaftungsrecht • Medizinrecht • Pferderecht • Versicherungsrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht
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Frau Rechtsanwältin Sandra Wende ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Schadenersatz
(19.02.2024) Klasse Anwältin, kompetent, emphatisch und erfolgsorientiert 👍🏼 top, kann ich absolut weiterempfehlen. 1+
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Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Jürgen Nagel
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aus 24 Bewertungen Ich habe eine Ausbildung zum Tischler absolviert und wurde im 2.Jahr gekündigt….mit absolut gelogenen … (31.03.2022)
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Rechtsanwalt Oliver Krause MHMM
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Herr Rechtsanwalt Oliver Krause MHMM bietet Rat und Unterstützung im Bereich Schadenersatz
aus 43 Bewertungen Angenehme verständliche Gesprächsführung. Sehr sachlich auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen. (18.03.2024)
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aus 8 Bewertungen Herr Kakridas hat sich wie immer Zeit genommen und uns bei unserem Verfahren, so wie von uns gewünscht, geholfen. … (20.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schadenersatz

Fragen und Antworten

  • Schadenersatz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schadenersatz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schadenersatz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Schadenersatz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schadenersatz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Schadenersatz bzw. Schadensersatz ist ein Anspruch aus dem Zivilrecht und stellt einen Nachteilsausgleich für einen erlittenen Schaden dar. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist zumeist, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt haben muss, ihm also Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ferner muss die Verletzungshandlung des Schädigers für den Schaden ursächlich gewesen sein. Im Schadensersatzrecht gibt es vertragliche und gesetzliche Ansprüche auf Schadenersatz.

Vertragliche Schadensersatzansprüche

Vertragliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 280 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entstehen bei einer Verletzung von Haupt- bzw. Nebenleistungspflichten aus einem Vertrag - es wird etwa ein Kfz mit einem Mangel übereignet - sowie gegen Rücksichtnahmepflichten, z. B. ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht eines Rechtsanwalts über das Prozessrisiko. Ebenso stellt unter Umständen ein Behandlungsfehler eine Pflichtverletzung dar, die zur Arzthaftung bzw. Krankenhaushaftung führen kann. Werden des Weiteren bei Immobilien Baumängel entdeckt, liegt oftmals eine Architektenhaftung nahe. Da bei den soeben genannten Berufsgruppen ein erhöhtes Risiko besteht, dass ihre Vertragspartner einen Vermögensschaden oder Personenschaden erleiden, müssen sie ausnahmslos eine Haftpflicht abschließen, die sog. Berufshaftpflichtversicherung. Wird dann ein Versicherungsfall bejaht, muss die Versicherung den Schadenersatz bis zu einer bestimmten Höhe leisten.

Mit dem Schadenersatz soll beim Geschädigten der Zustand wiederhergestellt werden, wie er bestehen würde, wenn der schädigende Vorfall nicht passiert wäre, vgl. § 249 BGB. Die Schadensersatzpflicht im Schuldrecht bezweckt aber nicht nur einen Nachteilsausgleich für die erlittenen Schäden, sondern unter anderem auch eine Art Sanktion, weil der Schädiger dafür „zahlen" muss, dass er einem anderen Leid zugefügt hat. Wurden dagegen immaterielle Güter verletzt - z. B. eine Körperverletzung -, kann der Geschädigte jedoch keinen Schadenersatz, aber dafür Schmerzensgeld verlangen. Übrigens kann nach § 252 BGB auch wegen entgangenen Gewinns Schadensersatz verlangt werden.

Schadenersatz kann ferner bei Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 IV BGB gefordert werden. Die Leistung ist unmöglich, wenn eine Erfüllung der Vertragspflichten durch den Schuldner ausgeschlossen ist. Wurde z. B. ein Kaufvertrag über einen bestimmten Gegenstand geschlossen, der dann bei einem Brand zerstört wird, kann der Verkäufer dem Erwerber nicht mehr das Eigentum an der Sache verschaffen. Da der Schuldner in diesem Fall seine vertraglichen Pflichten verletzt, stehen dem Gläubiger folgende Möglichkeiten offen: Er kann Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz verlangen oder den Rücktritt vom Rechtsgeschäft erklären.

Gesetzliche Schadensersatzansprüche

Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche sind vor allem in den §§ 823 ff. BGB geregelt. So führt etwa eine Sachbeschädigung zu einer Schadensersatzpflicht des „Täters". Ferner wird eine Elternhaftung bejaht, wenn Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind und die Kinder in dieser Zeit einen Schaden bei einem Dritten verursacht haben. Ist z. B. eine Person bei einem Unfall ums Leben gekommen, wird etwa seinem Ehepartner und/oder seinen Kindern der Unterhalt entzogen. Der Schädiger muss den Hinterbliebenen daher nach § 844 BGB Schadenersatz in Form einer Geldrente zahlen. Der Anspruch darauf endet erst, wenn auch der Anspruch auf Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geendet hätte.

Auch das StVG (Straßenverkehrsgesetz) nennt gesetzliche Schadensersatzansprüche. So muss der Schädiger etwa nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten des Gegners übernehmen. Da im Verkehrsrecht die sog. Gefährdungshaftung gilt, muss der Schädiger den Unfall nicht einmal verschuldet haben, sofern sich während des Unfalls die typischen Gefahren, die beim Betrieb eines Kfz entstehen können, verwirklicht haben, sog. Betriebsgefahr.

Des Weiteren wird im Produkthaftungsrecht laut dem Produkthaftungsgesetz eine Herstellerhaftung angenommen, sofern etwa ein Fabrikationsfehler oder Konstruktionsfehler beim Eigentümer des fehlerbehafteten Produkts zu einem Schaden geführt hat, z. B. wenn der neue CD-Player aufgrund eines Mangels die Disc „frisst". Hier handelt es sich ebenfalls um eine Gefährdungshaftung, d. h., der Hersteller muss bei der Produktion der Ware nicht schuldhaft gehandelt haben.

Herabsetzung bzw. Ausschluss des Schadensersatzes

Sofern den Geschädigten ein Mitverschulden nach § 254 BGB trifft, kann der Anspruch auf Schadenersatz herabgesetzt bzw. bei grobem Mitverschulden ausgeschlossen werden. Wer etwa eingreift, wenn sein Haustier mit einem anderem kämpft, und dabei verletzt wird, hat die Verletzung selbst verursacht. Ein Schadensersatzanspruch gegen den anderen Tierhalter besteht daher nicht.

Ferner muss ein etwaiger Vorteilsausgleich bei der Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt werden. Schließlich soll der Geschädigte nach der Rechtsverletzung nicht besser gestellt sein als vor der Rechtsverletzung.

Um eine Verjährung der Forderung zu verhindern, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche zu betrauen.

(VOI)

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