629 Anwälte für Urheberrecht & Medienrecht | Seite 27

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Profil-Bild Rechtsanwalt Marek van Hattem
sehr gut
Rechtsanwalt Marek van Hattem
Rechtsanwalt Marek van Hattem, Friedrichstr. 6, 53111 Bonn 6694.3425409372 km
Allgemeines Vertragsrecht • IT-Recht • Strafrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Datenschutzrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Marek van Hattem hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Urheberrecht & Medienrecht
aus 103 Bewertungen Herr van Hattem hat mich sehr gut beraten und mir bei meinem Anliegen weiter geholfen - genau so wie ich es mir … (11.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Schoemaker
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Rechtsanwalt Andreas Schoemaker
Kanzlei Andreas Schoemaker, Bredeneyer Straße 79, 45133 Essen 6652.6808933709 km
Engagierte und kompetente Hilfe vom Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Fachanwalt Strafrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Urheberrecht & Medienrecht bietet Herr Rechtsanwalt Andreas Schoemaker
aus 11 Bewertungen Trotz kurzem Zeitraum hat Hr. Schoemaker mich Unterstützt und wie geplant hat auch alles geklappt. Seine Vermutung … (03.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Margot Trautner
Rechtsanwältin Margot Trautner
Anwaltskanzlei Hubich, Häusele & Trautner, Raudtener Str. 11, 90475 Nürnberg 7019.2510159855 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Margot Trautner vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Urheberrecht & Medienrecht
Profil-Bild Rechtsanwältin Anne Werthschützky
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WERTHSCHÜTZKY Rechtsanwaltskanzlei, Brandenburgische Straße 38, 10707 Berlin 6970.6085353831 km
Arbeitsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Vergaberecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Urheberrecht & Medienrecht bietet Frau Rechtsanwältin Anne Werthschützky
aus 19 Bewertungen herzlichen Dank, für die klare Darstellung der Stolperfallen (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Schnelle
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Rechtsanwalt Jens Schnelle
Anwaltskanzlei Schnelle, Von-Kluck-Straße 14-16, 48151 Münster 6663.0755327106 km
Erbrecht • Familienrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Jens Schnelle für Rechtsfragen rund um den Bereich Urheberrecht & Medienrecht
aus 16 Bewertungen Jederzeit würde ich mich für eine Rechtsberatung wieder an Herrn Schnelle wenden. Er ist bei hoher Kompetenz sehr … (25.05.2023)

Rechtstipps von Anwälten für Urheberrecht & Medienrecht

Fragen und Antworten

  • Was macht einen guten Anwalt für Urheberrecht & Medienrecht aus?
    Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Urheberrecht & Medienrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Urheberrecht & Medienrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild.
  • Urheberrecht & Medienrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
    Streitigkeiten im Bereich Urheberrecht & Medienrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
  • Urheberrecht & Medienrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
    Da das Fachgebiet Urheberrecht & Medienrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Urheberrecht & Medienrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
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Das Urheberrecht ist Teil der Privatrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist vor allem Urheberrechtsgesetz (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG), dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) und Verlagsgesetz (VerlagsG) kodifiziert. Das VerlagsG als Spezialgesetz bezieht sich speziell auf das vertragliche Verhältnis zwischen Autor und Verlag.

Die Abgrenzung des Urheberrechts zum gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht etc.) besteht darin, dass sich der gewerbliche Rechtsschutz auf geistige Schöpfungen im kommerziellen Bereich bezieht, das Urheberrecht auf geistige Schöpfungen im kulturellen Bereich.

Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk. Nur ein Werk im Sinne des Gesetzes unterliegt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Es wird in § 2 UrhG als persönliche geistige Schöpfung definiert (z. B. Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art). § 2 UrhG wird durch die §§ 3-5 ergänzt. Der Schöpfer des Werkes ist sein Urheber (§ 7 UrhG), juristische Personen und Tiere können nicht Urheber sein, mehrere Personen können hingegen Urheber eines Werkes sein (Miturheber). Neben dem Werk werden auch rein darstellende kreative Leistungen vom UrhG geschützt, also z. B. Leistungen eines Schauspielers, Musikers etc. (Leistungsschutzrechte §§ 73 ff. UrhG).

Wesentlicher Teil des Urheberrechts ist auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es kommt vor allem im Recht des Urhebers zur Erstveröffentlichung des Werkes (§ 12 UrhG) und dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) zum Ausdruck.

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Ausstellung, öffentlich Zugänglichmachen etc.) ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers möglich. Der Urheber kann im deutschen Rechtsraum - im Gegensatz zum angloamerikanischen Rechtsraum - das Urheberrecht nur mit Urheberrechtslizenzvertrag vergeben (§ 31 UrhG), er kann aber das Urheberrecht nicht wie einen Gegenstand „verkaufen". Für die Nutzung seiner Werke hat der Urheber einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 32 UrhG), das normalerweise vertraglich als Nutzungslizenz vereinbart wird. Das Urhebervertragsrecht, geregelt in den §§ 28- 44UrhG und §§ 69a - 69g UrhG, stellt Grundregeln für vertragliche Gestaltungen auf. Der Anspruch auf angemessenes Entgelt kann z. B. nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Wird ein Werk unvorhergesehen sehr erfolgreich, hat der Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Beteiligung an diesem Erfolg (§ 32a UrhG, „Bestseller-Paragraph").

Das Urheberrecht unterliegt jedoch auch Schranken. Diese Schranken führen dazu, dass nicht jede Nutzung bzw. Verwertung eines Werkes der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zu den Schranken des Urheberrechts zählt u.a. die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG), die sog. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG), Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50). Das Urheberrecht ist auch insgesamt zeitlich begrenzt, es besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dem Tod des Urhebers werden die Rechte von den Erben wahrgenommen, nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist wird das Werk „gemeinfrei". Das Werk kann dann von jedermann ohne Beschränkung genutzt werden. Amtliche Werke sind immer gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Das UrhG beinhaltet auch Regelungen zu Urheberrechtsverletzungen. Meist wird das Urheberrecht durch ungenehmigte Nutzungen von geschützten Werken verletzt. Das UrhG hält für solche Rechtsverletzungen zivilrechtliche Schadensersatznormen (v. a. § 97 UrhG), aber auch strafrechtliche Vorschriften bereit (§§ 106 ff. UrhG)

Die bekanntesten Fälle im Bereich der Urheberrechtsverletzung sind die sog. „Filesharing -Fälle". Hier wird das unberechtigte Vervielfältigen und Verbreiten z. B. von Musik- oder Filmdateien über das Internet (Tauschbörsen) mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer kostenpflichtigen Abmahnung geahndet.

In Deutschland ist es für Rechtsanwälte möglich, eine Fortbildung zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu erwerben.

(LOE)

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