Die Wahlen zur Volksvertretung stellen in einer parlamentarischen Demokratie, wie wir sie in der
Bundesrepublik Deutschland haben, eines der wesentlichsten Merkmale dar. Entscheidend ist dabei,
dass die Wahlen auch nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden, sonst kommt es zu
"Scheinwahlen", wie es häufig in Blockstaaten oder totalitären Ländern der Fall ist. Die
wichtigste Wahl in Deutschland ist die Bundestagswahl, denn der Bundestag repräsentiert direkt das Volk und ist verantwortlich für die
Gesetzgebung.
Gesetzliche Grundlagen für die
Bundestagswahl
Festgelegt sind die wichtigsten Staatsprinzipien für den deutschen
Staat in Art. 20 Grundgesetz
(GG):
Art 20 Grundgesetz (1) Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen
jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Damit
die Wahlen zum Bundestag auch tatsächlich den Willen des Volkes repräsentieren, schreibt Art. 38
GG hierfür folgendes vor:
Art 38 Grundgesetz
(1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind
Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit
eintritt.(3) Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
Einzelheiten zum konkreten Ablauf der
Wahlen regelt gemäß dem vorgenannten Art. 38 Abs. 3 GG das sogenannte Bundeswahlgesetz (BWG). In
der Praxis treten immer wieder in Einzelfällen Fragen auf, ob die jeweils konkret durchgeführten
Wahlen auch ordnungsgemäß abgelaufen sind und das Parlament somit auch rechtmäßig
zusammengesetzt ist.
Wahlprüfungsbeschwerde beim BVerfG
In
einem ersten Schritt können Bürger direkt beim Bundestag ein Wahlprüfungsverfahren einleiten.
Bleibt dies erfolglos, ist das Bundesverfassungsgericht letztlich für die
Überprüfung eventueller Wahlfehler zuständig. In Karlsruhe kann jeder wahlberechtigte Bürger (ob
Wähler oder Gewählter) eine sogenannte Wahlprüfungsbeschwerde einreichen, wenn er glaubt, dass
Grundprinzipien der Wahl verletzt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann, ob
tatsächlich ein solcher Wahlfehler vorliegt und inwieweit er sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt
hat (sog. "mandatsrelevante" Wahlfehler).
Entscheidungen des BVerfG in
Wahlprüfungsverfahren
Gerade in der noch jungen Bundesrepublik nach 1949 war die
Zahl der Wahlprüfungsbeschwerden hoch, weil einige grundsätzliche Fragen, die nicht gesetzlich
geregelt waren, erst gerichtlich geklärt werden mussten und man noch wenig Erfahrung mit
demokratischen Wahlen hatte. So mussten die Verfassungsrichter z.B. entscheiden über die
Unmittelbarkeit der Wahl (BVerfG, Beschluss v. 11.11.1953, Az.: 1 BvL 67/52, über die
Verfassungsmäßigkeit der sog. starren Liste (BVerfG, Beschluss v. 03.07.1957, Az.: 2 BvR 9/56),
über die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl und dem Hinzuziehen einer Vertrauensperson dabei
(BVerfG, Beschluss v. 15.02.2967, Az.: 2 BvC 2/66) oder auch über die Verfassungsmäßigkeit der
sog. personalisierten Verhältniswahl (BVerfG, Beschluss v. 26.08.1961, Az.: 2 BvR
322/61).
Aber auch in jüngerer Zeit wurden Wahlen, ihr Ablauf und ihr Ergebnis vom
Bundesverfassungsgericht geprüft. Die Verfassungsrichter mussten beispielsweise überprüfen:
Stimmensplitting bei Bundestagswahlen (BVerfG, Beschluss v. 23.11.1988, Az.: 2 BvC 3/88),
Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten (BVerfG, Urteil v. 10.04.1997, Az.: 2 BvF 1/95), über
die negative Gewichtung von Stimmen bei der Bundestagswahl (BVerfG, Urteil v. 03.07.2008, Az.: BvC
1/07, 2 BvC 7/07)
Grundsatzurteil zur Bestandskraft einer fehlerhaften
Wahl
Mit dem letztgenannten Urteil vom 03.07.2008 haben die Karlsruher Richter eine
Grundsatzentscheidung getroffen, inwieweit sich Wahlfehler auf den Bestand des Parlaments auswirken,
d.h. wann ein Wahlfehler so schwer wiegt, dass die Wahlen für ungültig erklärt und neu
durchgeführt werden müssen. Im entschiedenen Fall hatten die Richter festgestellt, dass einzelne
Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (damals: § 7 Abs. 3 S.2 i.V.m. § 6 Abs. 4,5 BWG)
verfassungswidrig seien: Der Zuwachs an Zweitstimmen führte nach den Vorschriften zu einem Verlust
an Sitzen in der Landesliste bzw. zu einem Zuwachs an Landessitzen beim Velust von Zweitstimmen.
Dieser Wahlfehler wirkte sich auch auf die Verteilung der Bundestagsmandate aus, war also
mandatsrelevant.
Dennoch erklärten die Verfassungsrichter die Bundestagswahl für gültig.
Argument: Der Bestandsschutz des Bundestag sei gegenüber dem konkreten Wahlfehler vorrangig, so
dass keine Neuwahlen gerechtfertigt seien. Mit den Worten des
BVerfG:
"Auch wenn der Wahlfehler hier
Mandatsrelevanz hat, führt er nicht zur Ungültigerklärung der Wahl und damit zur Auflösung des
16. Deutschen Bundestages.
a) In den Fällen, in denen ein Wahlfehler sich
auf die Mandatsverteilung im Bundestag ausgewirkt haben kann, unterliegt die
Wahlprüfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Gebot des geringstmöglichen
Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler
verlangt (vgl. Morlok, in: Dreier, Grundgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 20; H. H.
Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz. Kommentar, Art. 41 Rn. 112 ff.). Daraus folgt unter
anderem, dass vorrangig ein Wahlfehler zu berichtigen ist, statt die Wahl zu
wiederholen. Ist eine Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden und eine
Wahlwiederholung insoweit unumgänglich, so darf diese nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler
ausgewirkt hat, also in dem betroffenen Stimmbezirk, Wahlkreis oder
Land.
Grundsätzlich ist das Erfordernis des
Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 <253>), das
seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten
Wahlfehlers abzuwägen. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht führen
nicht zur Ungültigkeit einer Wahl. Der Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten
Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor dem Interesse an der
Erhaltung der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen
eines solchen Eingriffs reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff
gestützt wird (vgl.BVerfGE 103, 111 <135> ). Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl
setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser
Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfGE 103, 111
<134>)."
(WEL)
Bewertung
10 von
13 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert