1 | Warensortiment zusammenstellen und Dienstleistungen anbieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Absatzchancen ermitteln und dabei Kern- und Randsortimente differenziert betrachten
- b)
- Informationen über Warensortimente und Dienstleistungen einholen, auch unter Nutzung elektronischer Medien
- c)
- Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientierter Warensortimente entwickeln
- d)
- Verpackungen nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen
- e)
- Vorschläge für waren- und kundenbezogene Dienstleistungsangebote entwickeln
- f)
- branchenübliche Fachbegriffe, Maß-, Mengen- und Gewichtseinheiten verwenden
- g)
- waren- und dienstleistungsbezogene Normen und rechtliche Regelungen einhalten
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2 | Handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Ziele der handelsspezifischen Beschaffungslogistik reflektieren, Konzepte bewerten und daraus geeignete Transportmittel und Lagerstätten für Logistikketten ableiten
- b)
- logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und ökologischen Kriterien sowie nach betrieblichen Vorgaben auswählen, Verträge abschließen und die Vertragserfüllung kontrollieren
- c)
- rechtliche Regelungen für das Transportwesen einhalten sowie Transportrisiken beurteilen und absichern
- d)
- Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wiederverkäufern sowie Schwachstellen in der Wertschöpfungskette analysieren, Fehlerquellen erkennen und Vorschläge zur Fehlerbeseitigung und zur Prozessoptimierung machen
- e)
- für die Warenbeschaffung branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublikationen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen, einschließlich elektronischer Informationsquellen, auswählen, nutzen und auswerten
- f)
- ökonomische, ökologische, soziale und ethische Aspekte der Nachhaltigkeit in nationalen und internationalen Lieferketten bei der Beschaffung berücksichtigen
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3 | Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- unter Beachtung von Beschaffungsrichtlinien Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen
- b)
- Durchführung von Ausschreibungsverfahren prüfen, an Ausschreibungsverfahren mitwirken und elektronische Plattformen für die Beschaffung nutzen
- c)
- Angebote vergleichen hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge und Preis von Waren, Verpackungskosten, Lieferzeit sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen
- d)
- Dienstleistungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Umfang, Qualität, Verfügbarkeit und Preise, vergleichen
- e)
- Waren bestellen, Dienstleistungen beauftragen und Auftragsbestätigungen prüfen
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- f)
- Verhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern führen, Vertragsbedingungen festlegen und dokumentieren und dabei Risiken und Besonderheiten beim Einkauf im Ausland beachten
- g)
- Vertragserfüllung, insbesondere Liefer- und Leistungstermine, überwachen, bei Verzug mahnen sowie Rechnungen und Lieferdokumente prüfen
- h)
- Reklamationen unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen bearbeiten
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4 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und Vertriebskanälen anforderungsorientiert beschaffen und bewerten
- b)
- Marktbeobachtung durchführen, Ergebnisse auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten auch unter Berücksichtigung von Instrumenten des Onlinemarketings ableiten
- c)
- Marktaktivitäten des Unternehmens mit denen von Wettbewerbern vergleichen
- d)
- verkaufsfördernde Maßnahmen für alle unternehmensspezifischen Vertriebskanäle planen, durchführen, kontrollieren und steuern und dabei Budgetvorgaben berücksichtigen
- e)
- ergänzende waren- und kundenbezogene Dienstleistungen anbieten und ihre Wirkung als Marketinginstrument bewerten
- f)
- Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsvorschläge ableiten
- g)
- die Weiterentwicklung und Optimierung des Onlineauftrittes unterstützen
- h)
- kundenorientiert handeln, insbesondere Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maßnahmen der Kundenbindung durchführen
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5 | Verkauf kundenorientiert planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Anfragen bearbeiten, Preise ermitteln und angebotsspezifische Kalkulationen durchführen
- b)
- Aufträge bearbeiten und bestätigen sowie Rechnungen erstellen
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| | - c)
- durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
- d)
- Angebote unter Berücksichtigung von Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
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- e)
- Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln, Kundenkontakte herstellen und pflegen
- f)
- betriebliche Vertriebskanäle kundenspezifisch nutzen
- g)
- Möglichkeiten von Onlinevertriebskanälen prüfen sowie Verknüpfungen und Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Vertriebskanälen darstellen
- h)
- dem Kunden Handlungsmöglichkeiten bei auftragsbezogenen Änderungen, insbesondere bei Preisänderungen, aufzeigen
- i)
- Beratungs- und Verkaufsgespräche kunden- und ergebnisorientiert unter Berücksichtigung verkaufspsychologischer Aspekte planen, durchführen und nachbereiten
- j)
- Verträge abschließen
- k)
- Kundenreklamationen erfassen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten sowie Kulanzregelungen anwenden
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6 | Distribution planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten auftragsbezogen auswählen sowie Transportkosten ermitteln
- b)
- versandspezifische Anforderungen erfüllen, Aufträge abwickeln sowie Versand- und Begleitdokumente erstellen
- c)
- Liefertermine vereinbaren, Warenversand planen und veranlassen
- d)
- Liefertermine kontrollieren und Möglichkeiten der Sendungsverfolgung nutzen
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7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher und rechtlicher Regelungen buchhalterisch einordnen, Belege erfassen und buchen
- b)
- Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten, Dienstleistern, Lieferanten und Kunden bearbeiten
- c)
- Auskünfte über Kunden, Lieferanten und Dienstleister einholen und bewerten
- d)
- aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten Maßnahmen ableiten
- e)
- betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen
- f)
- betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwenden, Kosten erfassen und überwachen sowie betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen
- g)
- betriebliches Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen ermitteln und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten
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8 | Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits- und Organisationsmittel systematisch planen, durchführen und kontrollieren
- b)
- Arbeitsprozesse im eigenen Arbeitsbereich reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen
- c)
- Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und elektronische Lernmedien nutzen
- d)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen und auswerten
- e)
- Präsentationstechniken anwenden
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- f)
- Vorbereitung, Planung, Überwachung, Steuerung, Abschluss und Dokumentation betrieblicher Projekte unterstützen
- g)
- bei der Umsetzung und Durchführung von betrieblichen Projekten mitarbeiten
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