IFG - Informationsfreiheitsgesetz
- § 1 IFG - Grundsatz
- § 2 IFG - Begriffsbestimmungen
- § 3 IFG - Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
- § 4 IFG - Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
- § 5 IFG - Schutz personenbezogener Daten
- § 6 IFG - Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
- § 7 IFG - Antrag und Verfahren
- § 8 IFG - Verfahren bei Beteiligung Dritter
- § 9 IFG - Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
- § 10 IFG - Gebühren und Auslagen
- § 11 IFG - Veröffentlichungspflichten
- § 12 IFG - Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit
- § 13 IFG
- § 14 IFG - Bericht und Evaluierung
- § 15 IFG - Inkrafttreten
Die wichtigsten Fragen zum IFG
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Was ist das IFG?
Das Informationsfreiheitsgesetz – kurz IFG – regelt für jede Person den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen wie z. B. zu Akten, Plänen oder auch zu Ton- und Videoaufzeichnungen bei den Bundesbehörden. -
Wer ist antragsberechtigt?
Jede natürliche Person und jede juristische Person des Privatrechts, z. B. eingetragene Vereine, sind antragsberechtigt. -
Wann wird der Informationszugang verwehrt?
Der Informationszugang wird verwehrt, wenn es um personenbezogene Daten, geistiges Eigentum, öffentliche Belange und um behördliche Entscheidungsprozesse geht. -
Wie werden Auskünfte erteilt?
Die Erteilung von Auskünften erfolgt mündlich, schriftlich oder elektronisch.
Über das IFG
Was ist das IFG und was regelt es?Das Informationsfreiheitsgesetz – kurz IFG – regelt für jede Person den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen wie z. B. zu Akten, Plänen oder auch Ton- und Videoaufzeichnungen bei den Bundesbehörden. Zu diesen zählen u. a. das Umweltbundesamt, das Bundesamt für Justiz oder das Bundeszentralamt für Steuern.
§ 1 IFG regelt, dass jede natürliche Person und jede juristische Person des Privatrechts, z. B. eingetragene Vereine, antragsberechtigt sind.
Das IFG umfasst insgesamt 15 Paragrafen. Es trat am 1. Januar 2006 in Kraft.
Wann wird der Informationszugang verwehrt?
Der Informationszugang kann in manchen Fällen beschränkt sein, wie es in den §§ 3–6 IFG festgehalten ist. Geschützt werden
- § 3 IFG: öffentliche Belange, z. B. der Finanzbehörden oder der Bundeswehr
- § 4 IFG: behördliche Entscheidungsprozesse, wie z. B. laufende Verwaltungsverfahren oder Gesetzesentwürfe
- § 5 IFG: personenbezogene Daten
- § 6 IFG: geistiges Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
- internationale Beziehungen
- die innere und äußere Sicherheit
- laufende Gerichtsverfahren
- Amts- und Berufsgeheimnisse
- die öffentliche Sicherheit gefährdet wird
- wirtschaftliche Interessen des Bundes beeinträchtigt werden
- internationale Verhandlungen behindert werden
In § 7 IFG ist definiert, wie Auskünfte grundsätzlich erteilt werden. Der Informationszugang wird generell nur auf Antrag bei der entsprechenden Behörde gewährt. Die Erteilung von Auskünften erfolgt
- mündlich,
- schriftlich oder
- elektronisch.
Der Antrag kann u. a. abgelehnt werden, wenn die angeforderten Informationen frei zugänglich sind, beispielsweise im Internet. Kommt es zur Ablehnung des Antrags, kann dagegen entweder Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden.