484 Anwälte für Familienzusammenführung | Seite 21

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Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Schroub
sehr gut
Rechtsanwalt Stefan Schroub
Rechtsanwälte Brinkmann, Schroub, Starke, Parkstraße 68, 28209 Bremen 6676.2793306104 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Öffentliches Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Stefan Schroub im Bereich Familienzusammenführung bietet Beratung und Vertretung
aus 18 Bewertungen Herr S.Schroub ist ein ausgezeichneter Anwalt und ein großer Profi in seinem Bereich! Ich hatte das Vergnügen, seine … (13.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jana Galkina
Rechtsanwältin Jana Galkina
Ahrens & Schwarz GmbH, Gorkoho 11, Kiew, 01004, Ukraine 8059.5138980026 km
Rechtssicher, umfassend, individuell betreut: Ihr Schlüssel zum Erfolg in der Ukraine
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwältin Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Fachanwältin Medizinrecht • Arbeitsrecht • IT-Recht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Migrationsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Familienzusammenführung bietet Frau Rechtsanwältin Jana Galkina
aus 5 Bewertungen Kurze klare Antwort (22.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Efrail Erbas
Anwaltskanzlei Kanat & Erbas, Unterländerstr. 71, 70435 Stuttgart 6927.3374407667 km
Erbrecht • Familienrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Wirtschaftsrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Familienzusammenführung beantwortet Herr Rechtsanwalt Efrail Erbas
Profil-Bild Rechtsanwalt Aptoula Arif
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Rechtsanwalt Aptoula Arif
Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht Arif, Stiftsplatz 3, 53111 Bonn 6694.3187712571 km
Schnelle und effiziente Rechtsberatung mit maßgeschneiderten Lösungen zeichnen meine Anwaltskanzlei aus.
Arbeitsrecht • Beamtenrecht • Betriebliche Altersversorgung • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Gewerblicher Rechtsschutz • Sozialversicherungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht
Herr Rechtsanwalt Aptoula Arif ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Familienzusammenführung
aus 12 Bewertungen Herr Arif hat umgehend reagiert und Kontakt aufgenommen. Leider ist er aktuell in Urlaub, will sich dann aber umgehend … (07.10.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Familienzusammenführung

Fragen und Antworten

  • Familienzusammenführung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Familienzusammenführung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Familienzusammenführung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Familienzusammenführung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Familienzusammenführung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Allgemeines

Unter Familienzusammenführung oder auch Familiennachzug versteht man den Zuzug von Familienangehörigen eines Inländers oder eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis, zum Zwecke der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Nach § 27 I AufenthG wird die "Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne des Art. 6 GG erteilt.

Das neue Zuwanderungsgesetz hat das alte Ausländergesetz sowie die dazugehörigen zahlreichen Verordnungen abgelöst und ist am 01.01.2005 in Kraft getreten.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Familienzusammenführung mit ihren Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen in den §§ 27 - 36 AufenthG geregelt.

Unterschieden wird bei der Familienzusammenführung zwischen:

  • Ehegattennachzug

  • Kindernachzug

  • Nachzug sonstiger Angehöriger

  • Nachzug des Lebenspartners

Für den Ehegattennachzug wurde im Jahr 2007 eine Anhebung des Alters vom nachziehenden Ehegatten auf 18 Jahre gesetzlich festgelegt und außerdem müssen einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.

Speziell durch das neue Zuwanderungsgesetz sind ausreichende Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung Deutschlands erforderlich. Diese Nachweise kann der Ausländer durch den Abschluss eines Integrationskurses oder einer anderweitigen Ausbildung erbringen. Alle Ausländer, die eine unbefristete Niederlassungserlaubnis begehren, müssen eine Sprach- sowie eine Staatsbürgerkundeprüfung ablegen. Beides setzt gute schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. Bisher waren einfache mündliche Sprachkenntnisse für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausreichend.

Familienzusammenführung von Ausländern

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Familienzusammenführung in Deutschland:

  • Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer besitzt eine unbefristete Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, ist ein anerkannter Flüchtling oder ist seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.

  • Für den nachziehenden Familienangehörigen muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein.

  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, denn eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn der in Deutschland lebende Ausländer wegen des Nachzuges auf Sozialleistungen angewiesen sein wird.

  • Es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen.

Nach § 32 AufenthG haben minderjährige, unverheiratete Kinder von ausländischen Staatsangehörigen das Recht, zu ihren Eltern nach Deutschland nachzuziehen. Kinder  unter 16 Jahren sind privilegiert, denn der Nachzug setzt nur eine Erziehungsberechtigung und eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis voraus. Ältere Kinder müssen der deutschen Sprache mächtig sein und die Ausländerbehörden müssen von ihrer „Integrationsfähigkeit" überzeugt sein.

Andere Familienangehörige wie erwachsene Kinder und Großeltern haben nur dann ein Recht auf Familienzusammenführung, wenn ansonsten „besondere Härten" entstünden, beispielsweise wenn der in Deutschland oder der im Ausland lebende Angehörige krankheits- oder altersbedingt dringend Hilfe benötigt.

Familienzusammenführung mit Deutschen

Die Familienzusammenführung von einem Ausländer zu einem Deutschen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich. Es gelten die §§ 27 und 28 AufenthG. Darin wird die Familienzusammenführung von Ehepartnern, minderjährigen, unverheirateten Kindern und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, die zu einem deutschen Verwandten geregelt, bzw. Partner ziehen möchten.

Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.

Die eingereisten Familienangehörigen erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis können sie in Deutschland eine Beschäftigung ausüben.

Nach dieser Zeit besteht die Möglichkeit, dass Familienangehörige eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn:

  • sie zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrem Verwandten in einem Haushalt wohnen,

  • keine Ausweisungsgründe gegen sie vorliegen und

  • wenn der jeweilige Ausländer in der Lage ist, sich auf einem niedrigen Niveau auf deutsch zu unterhalten.

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