§ 22f UstG – Amazon, eBay & Co.: Händlern ohne Bescheinigung droht Sperrung auf Online-Marktplätzen

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Zum 1.1.2019 müssen Betreiber elektronischer Marktplätze Angaben über ihre liefernden Unternehmen dokumentieren. Mit dieser Regelung sollen Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtige Umsätze erzielen, ihrer steuerrechtlichen Pflichten nachkommen.

Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen Angaben nach § 22f Abs. 1 S. 1 UstG aufzeichnen. Darunter fällt auch die Gültigkeit der Bescheinigung des liefernden Unternehmens, die darüber Aufschluss gibt, ob der jeweilige Händler Steuern abgeführt hat oder nicht. Mit dieser Bescheinigung kann der Marktplatzbetreiber somit nachweisen, dass der Händler seine Pflichten erfüllt oder ggf. nicht erfüllt und kann folglich sein Haftungsrisiko minimieren.

Die Bescheinigung wird vom einzelnen Händler beim Finanzamt angefordert und durch ein elektronisches Verfahren an die Bundeszentrale für Steuern weitergeleitet. Sobald dieses elektronische Verfahren vollständig eingerichtet ist, muss der Marktplatzbetreiber eine Anfrage beim Bundeszentralamt stellen und erhält sodann die Bescheinigung seines Händlers. Da das Verfahren noch im Aufbau ist, liegen Übergangsfristen vor.

Die Marktplatzbetreiber müssen die Bescheinigung eigenständig vom Händler anfordern, indem sie bspw. eine Upload-Funktion einrichten, mit der die Bescheinigung an den Betreiber geschickt werden kann. Die Übergangsfristen ermöglichen Schonfristen, sodass die Händler aus Drittstaaten erst ab dem 1.3. und Händler aus der EU ab dem 1.10. verpflichtend sind, eine solche Bescheinigung zu beantragen und dem Marktplatzbetreiber zur Verfügung zu stellen.

Es ist wichtig, dass Sie als Betreiber eines elektronischen Marktplatzes die Regeln des § 22f UstG einhalten. Um Ihren Aufzeichnungspflichten nachzukommen, fordern Sie von all Ihren Händlern eine solche Bescheinigung ein bzw. fordern Sie diese auf, sich beim Finanzamt eine solche Bescheinigung aushändigen zu lassen. 

Haben Sie Ihre Pflichten missachtet und bereits eine Abmahnung erhalten, stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, denn wir prüfen Ihre Situation genau nach und können ggf. eine Modifizierung vornehmen. Die Ersteinschätzung im Falle einer Abmahnung ist stets unverbindlich und kostenlos.

Oder sind Sie Händler und vertreiben Waren auf Onlinemarktplätzen wie ebay.de und amazon.de? Gerne helfen wir Ihnen bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen, damit der Marktplatzbetreiber nicht plötzlich Ihr Verkäufer-Konto wegen fehlender Verifizierung sperrt. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

https://e-commerce-kanzlei.de/22f-ustg-gesetz-zur-vermeidung-von-umsatzsteuerausfaellen-beim-handel-mit-waren-im-internet/

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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