§ 505d BGB; mangelhafte Kreditwürdigkeitsprüfung = Verlust der Vorfälligkeitsentschädigung!

  • 2 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Relativ neu seit 21.03.2016 hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber im BGB mit entsprechenden zivilrechtlichen Folgen eingeführt.

Eine entsprechende Prüfungspflicht der Kreditinstitute ergab sich bis 21.03.2016 nur aufsichtsrechtlich aus § 18a KWG und ein Verstoß hatte auf den Darlehensvertrag selbst keine Auswirkungen.

Das hat sich durch die §§ 505a ff BGB geändert.

Voraussetzung ist allerdings immer ein Verbraucherdarlehensvertrag.

Verstoß gegen Prüfungspflicht wird sanktioniert

Verstößt ein Kreditinstitut nun gegen die Prüfungspflichten und wäre der Vertrag auch nicht bei ordnungsgemäßer Prüfung geschlossen worden, sieht § 505d BGB drastische Sanktionen vor. 

So kann der Darlehensnehmer jederzeit den Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kündigen.

Dabei ist immer noch relativ unklar, wie die Prüfung seitens der Bank erfolgen muss. § 505a Abs. 1 BGB führt dazu nur aus:

"Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. "                                  

Schon die Begrifflichkeiten "keine erheblichen Zweifel" oder "wahrscheinlich" zeigen hier enorme Unschärfen auf. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob die ordnungsgemäße Prüfung erfolgt ist, gerade bei langlaufenden Darlehen.

außergerichtliche Erfolge

Dass es bislang letztlich keinerlei Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, zeigt auch, dass die Kreditinstitute hier keine gerichtliche Klärung anstreben. RA Koch konnte bereits in mehreren Fällen unter Berufung auf unzureichende Prüfungen Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigungen reduzieren.

kostenfreie Ersteinschätzung

Gerne prüfen wir auch in Ihrem Fall, ob eine Berufung auf § 505 d BGB aussichtsreich ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen holen wir auch gerne die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Nutzen Sie unsere jahrelange Erfahrung und Expertise im Bankrecht.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


                                





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema