§ 9 a TzBfG – Die „goldene Brücke“ in die befristete Arbeitszeitreduzierung?

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Seit dem 01.01.2019 gilt das sogenannte Brückenteilzeitgesetz.

Nach § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und max. 5 Jahren verringert wird. Neu ist, dass er anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren kann. Bislang konnte man nach § 8 TzBfG eine Arbeitszeitreduzierung nur unbefristet vereinbaren.

Durch die neue Regelung erhofft sich der Gesetzgeber eine höhere Flexibilität. Den Arbeitnehmern wird auch ein gewisser Freiraum eingeräumt. Lediglich der Zeitraum, für den die Brückenteilzeit gelten soll, ist vorgegeben. In welchem Mindest- oder Höchstumfang die Arbeitszeit reduziert werden darf oder wie die verringerte Arbeitszeit zu verteilen ist, bleibt frei.

Das betreffende Arbeitsverhältnis muss lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sechs Monate bestanden haben. Auch ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten bis zum Beginn der Brückenteilzeit einzuhalten. Der Antrag kann in Textform, also auch per E-Mail erfolgen.

Dem Antrag kann der Arbeitgeber nur „betriebliche Gründe“ entgegenhalten. Dies bedeutet, dass die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, die Sicherheit oder den Arbeitsablauf im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen müsste. Dies wäre vom Arbeitgeber nachzuweisen.

Die größte Hürde für den Arbeitnehmer stellt jedoch die Voraussetzungen dar, dass ein Anspruch auf Brückenteilzeit nur dann besteht, wenn in seinem Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Brücke der befristeten Arbeitszeitreduzierung ist für den Arbeitnehmer also nur unter dieser Voraussetzung begehbar. In kleineren Unternehmen, die weniger als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, ist eine Brückenteilzeit somit nicht möglich.

In § 9 a Abs. 2 TzBfG sieht das Gesetz eine weitere Einschränkung für Unternehmen mit einer Größe von 46 bis 200 Arbeitnehmern vor. Entsprechend der dortigen Staffelung ist pro angefangenen 15 Arbeitnehmern nur ein Brückenteilzeitplatz zu vergeben. Sind bei mehr als 45 bis 60 Arbeitsplätze bereits vier Arbeitnehmer in verringerte Arbeitszeit tätig, scheitert der Antrag des fünften Arbeitnehmers automatisch. Die entsprechenden Schwellenwerte sind gestaffelt dem Gesetz zu entnehmen. Diese gesetzliche Vorgehensweise birgt für die Praxis einige Unklarheiten.

Was auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer so schön aussieht, ist dann bei genauerem hin schauen doch nicht mehr so glänzend. Es gilt tatsächlich im konkreten Einzelfall genauestens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Brückenteilzeit erfüllt sind und dem Arbeitnehmer auch ein entsprechender Anspruch tatsächlich zusteht. Die Praxis wird es zeigen, wie nützlich das Instrument der Brückenteilzeit eingesetzt und ob die gesteckten Ziele damit erreicht werden können.

Michael Walther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Fahr Groß Indetzki


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