20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur Corona-Krise

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1. Teil: Fragen und Antworten 1–5 

Wie melde ich mich krank, wenn ich nicht in die Arztpraxis kommen darf? Wie hole ich Rezepte ein?

Nach einer Vereinbarung zwischen Ärztekammer und Gesundheitsministerium soll für die Dauer der Corona-Krise auch eine telefonische Krankmeldung möglich sein. Die entsprechenden Rahmenbedingungen werden gerade vom Gesundheitsministerium ausgearbeitet. Angedacht ist etwa eine digitale Übermittlung von Rezepten via E-Mail oder Direktnachricht. Klären Sie den konkreten Ablauf mit Ihrem behandelnden Arzt ab.

Bin ich trotz der angekündigten Einschränkung der Bewegungsfreiheit verpflichtet, meine Arbeit anzutreten?

Grundsätzlich wird unaufschiebbare Berufsarbeit als Ausnahme zur angekündigten Einschränkung ausdrücklich erwähnt. Ob eine Berufsarbeit nun aufschiebbar ist oder nicht, obliegt der Entscheidung Ihres Arbeitgebers. Erklären Sie sich jedenfalls arbeitsbereit, um im Falle einer allfälligen Freistellung Ihren Entgeltfortzahlungsanspruch zu wahren.

Achtung: In diesem Zusammenhang ist erneut das Instrument der Kurzarbeit zu erwähnen, das genau derartige Sonderfälle bestmöglich abfedern soll. Mit der gemeinsam mit den Sozialpartnern erzielten Neuregelung ist es nunmehr möglich, die Arbeitszeit sogar gegen null zu reduzieren, ohne einen spürbaren Verdienstentgang oder sogar eine Kündigung in Kauf nehmen zu müssen.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Grundsätzlich nein, es sei denn, dass tatsächlich eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist.

Wenn Sie an einer chronischen Erkrankung leiden und somit einer überdurchschnittlichen Ansteckungsgefahr ausgeliefert sind, empfehlen wir eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit Ihrem behandelnden Arzt. Stellt dieser eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung aus, ist diese unverzüglich Ihrem Arbeitgeber zu übermitteln.

Liegt eine Arbeitsunfähigkeit (noch) nicht vor, jedoch eine medizinische Empfehlung, Ihre Beschäftigung bestmöglich einzuschränken, ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu angehalten, Sie vor einer Ansteckung bestmöglich zu schützen (etwa durch eine Zustimmung zu Homeoffice, eine kurzzeitige Dienstfreistellung oder eine Vereinbarung von Kurzarbeit).

Darf mich mein Arbeitgeber nach Hause schicken?

Grundsätzlich steht es Ihrem Chef oder Ihrer Chefin frei, Sie nach Hause zu schicken, auch wenn Sie nicht krank sind. Dann handelt es sich hierbei üblicherweise um eine „Dienstfreistellung“, nicht um einen Krankenstand. Gesunde Arbeitnehmer/Innen müssen deshalb nicht für die Dauer der Freistellung eine Krankenstandsbestätigung einholen. Wenn Sie der Chef oder die Chefin – trotz Ihrer Bereitschaft zu arbeiten – nach Hause schickt, ohne dass eine Quarantäne verhängt wurde, muss die Firma Ihr Entgelt weiterzahlen.

Mein Chef oder meine Chefin schlägt mir vor, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen und verspricht, mich auch wiedereinzustellen. Soll ich darauf eingehen?

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich zwar jederzeit möglich, sofern die entsprechenden Fristen und Formvorschriften erfüllt werden. Die Arbeiterkammer empfiehlt jedoch nachdrücklich, zu gelinderen Maßnahmen zu greifen, um die aktuelle Krisensituation unter Wahrung des Beschäftigungsstandes zu überbrücken. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber daher ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Homeoffice-Vereinbarung oder Kurzarbeit hin. Genau diese Alternativen trugen während der Finanzkrise 2008/2009 wesentlich dazu bei, Kündigungen bestmöglich zu vermeiden.


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