Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

50 Euro Bearbeitungsgebühr für gescheiterten Zahlungseinzug unzulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]

Der Verbraucherschutz liegt dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) – naturgemäß am Herzen. Nicht überraschend also, dass der vzbv eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Internetseite www.fluege.de für unzulässig hielt und gegen die Verwendung der Klausel auf Unterlassung klagte – zu Recht.

Klausel über Rückgängigmachung einer Zahlung

In einer Klausel in den AGB des Reiseportals fluege.de war in Ziff. IV.3 unter der Überschrift „Gebühren, Einzug des Reisepreises“ geregelt, dass fluege.de für das unberechtigte Zurückhalten bzw. die unberechtigte Rückgängigmachung einer Zahlung, beispielsweise einer Lastschriftrückgabe oder einer Rückgabe einer Kreditkartenzahlung, eine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen kann.

Der vzbv forderte das Unternehmen fluege.de zunächst zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Firma fluege.de jedoch zurückwies. Daraufhin erhob der vzbv Klage auf Unterlassung, weil die verwendete Klausel nach seiner Ansicht gegen §§ 309 Nr. 5 lit. a, 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße.

Richter halten Klausel für unzulässig

In ihrem Urteil stellten die Richter des Landgerichts (LG) Leipzig fest, dass die verwendete Klausel tatsächlich gegen §§ 309 Nr. 5 lit. a, 307 Abs. 1 BGB verstößt. Klauseln in AGB sind dann unwirksam, wenn in ihnen ein pauschalierter Schadensersatzanspruch vereinbart ist und diese Pauschale den zu erwartenden Schaden gewöhnlich übersteigt.

So war es auch im vorliegenden Fall, in dem eine pauschale „Gebühr von bis zu 50 Euro“ verlangt wurde und außerdem nicht darauf hingewiesen wurde, wonach sich die im Einzelfall geltend gemachte Höhe der Gebühren richte. Sogar der Verwender der Klausel, fluege.de selbst, gab zu, dass die geforderte Maximalgebühr den gewöhnlich zu erwartenden Schaden gem. § 252 S. 2 BGB übersteige.

Auch die Auffassung des Reiseportals fluege.de, dass es gar keinen pauschalen Schaden geltend mache, sondern nur die Kosten des eingesetzten Zahlungsdienstleisters an die Kunden weitergebe, definierten die Richter als unzulässige Mischform zwischen einer pauschalen und einer konkreten Schadensberechnung. Solche Klauseln sind intransparent und damit ebenfalls unzulässig.

Folglich kann der vzbv von fluege.de gem. §§ 309 Nr. 5 lit. a, 307 BGB, §§ 1, 3, 4, 6 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), § 7 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) verlangen, die Verwendung der umstrittenen AGB-Klausel zu unterlassen.

(LG Leipzig, Urteil v. 30.04.2015, Az.: 08 O 2084/14)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

Artikel teilen: