130 %-Rechtsprechung gilt auch bei Fahrrädern

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Nach einem jüngeren Urteil des Oberlandesgerichts München gilt die zu beschädigten Fahrzeuge ergangene Rechtsprechung auch bei Fahrrädern.

Der Kläger hatte mit seinem Fahrrad einen unverschuldeten Verkehrsunfall und machte seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stand fest, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrrades vorlag. Aus diesem Grunde ging auch der Haftpflichtversicherer davon aus, dass er lediglich auf Totalschadenbasis abrechnen müsse und regulierte lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Das Oberlandesgericht München führte in seinem Urteil vom 16.11.2018 aus, dass ein Geschädigter eines Kraftfahrzeuges im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen könne, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt. Hierzu verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1992, 61; r-s 2003, 303; r+s 2005, 172; r+s 2009, 434).

Maßgeblich für die Berechnung ist grundsätzlich die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen und nicht der schlussendlich tatsächlich angefallen Reparaturaufwand. Der Restwert des Fahrzeuges wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Dies rechtfertigt die obergerichtliche Rechtsprechung mit einem besonderen Integritätsinteresse des Geschädigten (Es soll faktisch sichergestellt werden, dass das Eigentum des Geschädigten für den Bedarfsfall in seiner konkreten Zusammensetzung und nicht nur dem Wert nach erhalten bleiben kann.). Reparaturkostenersatz erfolgt allerdings nur nach der tatsächlich durchgeführten, fachgerechten Reparatur im Umfange des Sachverständigengutachtens.

Diese Rechtsprechung ist zu beschädigten Kraftfahrzeugen ergangen und gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts München auch auf ein nahezu vollständig beschädigtes Rennrad. Denn es gibt keinen Grund, bei Fahrrädern, die in den letzten Jahrzehnten ebenfalls wie bei Kraftfahrzeugen eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen haben, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Kraftfahrzeuge hier nicht anzuwenden.

Sollten Sie mit Ihrem Fahrrad oder Kraftfahrzeug oder als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall geschädigt worden sein, sprechen Sie uns – am besten sofort – an. Wir beraten Sie gern und setzten Ihre Ansprüche durch. Die Rechtsanwaltskosten werden von dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners getragen, sofern dieser den Unfall verschuldet hat.


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