30 Sekunden Fußball bei der Arbeit geschaut – Abmahnung

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald berichtet über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, die sich mit einem offensichtlichen Fußballfan befasst, der nur für eine verhältnismäßig geringfügige Zeit bei der Arbeit ablenkt und sich schon mit einer Abmahnung durch den Arbeitgeber konfrontiert sieht.

Der Kläger arbeitet bei einem Automobilzulieferer. Während der Arbeitszeit schaut er sich auf einem dienstlichen Computer Fußball an. Der Kläger hatte gegen 17:00 Uhr seine Arbeit in der Spätschicht aufgenommen und die von ihm bedienten Maschinen angestellt. Kurze Zeit später rief ihn ein Kollege zu sich. Der Kläger ging zu ihm, er saß in nur geringer Entfernung vor einem dienstlichen Computerbildschirm, auf dem über einen Livestream ein Fußballspiel lief. Der Kläger setzte sich sodann zu seinem Kollegen, allerdings erschien nun der Werksleiter und wurde auf die Sachlage aufmerksam. Der Kläger erhält eine Abmahnung.

Das Abmahnungsschreiben ist wie folgt gefasst:

„Sie kamen am ... nicht Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nach, da Sie an diesem Tage in der Spätschicht um ca. ... Uhr nicht arbeiteten, sondern an einem Bildschirm ... ein Fußballspiel gemeinsam mit einem anderen Kollegen angesehen haben. Dieses Fehlverhalten wurde vom Werksleiter Herrn ... festgestellt und stellt eine massive Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

Für diesen Tatbestand mahnen wir Sie hiermit ab.

Wir machen Sie hiermit darauf aufmerksam, dass Sie bei einem weiteren Fehlverhalten ihrerseits mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Kündigung zu rechnen haben.“

Mit seiner Klage begehrt er die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Das Arbeitsgericht hält die Abmahnung für zulässig und weist die Klage ab. Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Das Gericht meint, dass ein Arbeitnehmer abgemahnt werden kann, wenn er sich ein Fußballspiel auf seinem dienstlichen Computer ansieht. In einem solchen Fall könne er auch dann abgemahnt werden, wenn dies nur für 30 Sekunden geschieht. So sieht es das Arbeitsgericht Köln in einer Entscheidung vom 28.08.2017.

(Arbeitsgericht Köln vom 28.08.2017 – gerichtl. Aktenzeichen: 20 Ca 7940/16)

1. Was ist eine Abmahnung?

Bei einer Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Rechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).

(Bundesarbeitsgericht v. 27.11.2008 – Aktenzeichen 2 AZR 675/07)

2. Was ist die Besonderheit an diesem Fall?

Das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahlsenders während der Arbeitszeit hält das Arbeitsgericht für vergleichbar mit einer Pflichtverletzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit. Hierbei verletze der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht zur Arbeit. Die Pflichtverletzung wiege dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässige.

Der Kläger sei während der Dauer des Anschauens des Fußballspiels an der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Leistung gehindert gewesen. Entsprechend habe der Kläger während dieser Zeit seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht verletzt.

Der Arbeitgeber übe mit dem Ausspruch einer Abmahnung zudem lediglich sein Gläubigerrecht aus, den Arbeitnehmer auf seine vertraglichen Pflichten hinzuweisen und ihn auf deren Verletzung aufmerksam zu machen und zugleich für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten aufzufordern und für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht zu stellen. Gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sei der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung berechtigt, selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen und deswegen abmahnen will. Entsprechend sei der Arbeitgeber berechtigt, selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers missbilligen und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen wolle.

Weiterhin sei der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sogar gehalten, auf eine Pflichtverletzung hinzuweisen, wenn er später Konsequenzen aus einer gleichartigen Pflichtverletzung ziehen möchte. Mithin sei die Abmahnung selbst bereits Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Damit sei der Arbeitgeber schon aus Gründen der Rechtsklarheit – abgesehen von Extremfällen des Rechtsmissbrauchs – berechtigt, auf jede auch nur geringe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer mit einer Abmahnung zu reagieren. Damit aber könne der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen, wie etwa einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Arbeitgebers, zur Unwirksamkeit einer Abmahnung führen.

3. Was können Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung unternehmen?

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen

(Bundesarbeitsgericht v. 02.11.2016 – 10 AZR 596/16)

Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung besteht, wenn die Abmahnung entweder

  • inhaltlich unbestimmt ist,
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
  • auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.

Die Personalakte soll das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis möglichst vollständig und wahrheitsgemäß widerspiegeln. Daher kann der Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall die Entfernung solcher Dokumente verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Arbeitnehmer sollten aber mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen, ob im laufenden Arbeitsverhältnis eine Klage gegen die Abmahnung Sinn macht. Schließlich könnte es auch Sinn machen, die Unwirksamkeit der Abmahnung im Fall einer (späteren), darauf gestützten Kündigung geltend zu machen, um eine solche Kündigung zu Fall zu bringen.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart 


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